EU-Kommission

Corona-Genesenenzertifikat bald auch nach Antigen-Schnelltests möglich

Geht es nach der EU-Kommission, können Ärzte auch hierzulande bald Genesenenzertifikate nach einem positiven Antigen-Schnelltest ausstellen. Dafür fehlt aber noch eine deutsche Regelung.

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Dreifach geimpft, einmal genesen, zweifach zertifiziert.

Dreifach geimpft, einmal genesen, zweifach zertifiziert.

© Marcus Brandt / dpa

Brüssel. Den EU-weit gültigen Nachweis einer überstandenen COVID-19-Erkrankung können Bürgerinnen und Bürger künftig auch nach einem positiven Antigen-Schnelltest auf SARS-CoV-2 erhalten. Dieser müsse aber durch entsprechend qualifiziertes Personal durchgeführt worden sein und auf der gemeinsamen EU-Liste der Antigen-Schnelltests gelistet sein, teilte die EU-Kommission am Dienstag mit.

Die Liste stellt die EU-Kommission online bereit. Die EU-Länder können diese Zertifikate den Angaben zufolge auch rückwirkend auf der Grundlage von Tests ausstellen, die ab dem 1. Oktober durchgeführt worden sind.

Dafür wäre hierzulande eine Anpassung der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) nötig, was Gesundheitsminister Professor Karl Lauterbach (SPD) vergangene Woche zunächst in Aussicht gestellt hatte. Bislang gibt die Verordnung dem Robert Koch-Institut (RKI) und Paul-Ehrlich-Institut die Kompetenz, die „fachlichen Vorgaben“ festzulegen. Die sehen bislang einen Nukleinsäurenachweis, also PCR oder NAT vor. Lauterbach hatte am Montag bekundet, jedenfalls an der Dauer des Genesenenstatus von drei Monaten festhalten zu wollen.

EU-Gesundheitskommissarin Stella Kyriakides betonte, mit der Änderung könne ein Teil des erheblichen Drucks auf die nationalen Screening-Kapazitäten gelindert werden. Im Zuge der Omikron-Welle standen die Labore etwa in Deutschland knapp vor Engpässen bei den PCR-Test-Kapazitäten. Die neuen Regeln gelten ab sofort. Länder wie Deutschland können Genesenenzertifikate auf der Grundlage von Antigen-Schnelltests ausstellen, sobald sie bereit sind, so die EU-Kommission. (dpa/nös)

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Kommentare
Dr. Bernd Hegemann 22.02.202217:04 Uhr

"auch nach einem positiven Antigen-Schnelltest aus SARS-CoV-2 erhalten" doch wohl nach einem NEGATIVEM Ag-Test AUF...", oder?

Alexander Joppich antwortete am 23.02.202214:22 Uhr

Autor Denis Nößler antwortet: In der Tat geht es nur im den positiven Schnelltest, um die Erkrankung zu ermitteln. Das genügt nach der neuen Regulation, ein negative ist nicht zusätzlich nötig: In view of the above, and based on further consultations with the Health Security Committee,
the Commission considers that it is appropriate to amend Regulation (EU) 2021/953 to
provide that certificates of recovery can also be issued following a positive result of a rapid
antigen test listed in the EU common list and carried out by health professionals or by skilled
testing personnel by the Member State where the test was carried out (https://ec.europa.eu/info/sites/default/files/commission_delegated_regulation_amending_regulation_eu2021_953.pdf)

Danke für den Hinweis zum "auf", das haben wir korrigiert.

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