Kommentar – Erste-Hilfe-Urteil

Eine besondere Pflicht

Wolfgang van den BerghVon Wolfgang van den Bergh Veröffentlicht:

Erdkunde und Sport – für viele Lehrer eine Traumkombination, die nicht selten die neidischen Blicke der Kollegen mit Mathe, Physik, Chemie und Deutsch auf sich zieht. Ernüchterung: Sportlehrer haben eine besondere Verantwortung, wenn es im Unterricht zu einem Unfall kommt und Erste-Hilfe-Maßnahmen erforderlich sind.

Nach der jüngsten Entscheidung des BGH reicht es eben nicht, nur den Rettungsdienst und Notarzt zu verständigen. Eine Amtspflichtverletzung beginnt nicht erst dann, wenn grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird.

„Zur Führung des übernommenen Amtes gehören bei Sportlehrern (…) die im Notfall gebotenen Erste-Hilfe-Maßnahmen.“ Richtig, auch das ist am Ende eine Frage der Interpretation, worüber sich Juristen noch den Kopf zerbrechen werden.

Sie leitet zu dem eigentlichen Thema über: Denn nicht allein eine Berufsgruppe steht hier in der Pflicht. Erste-Hilfe-Maßnahmen sind in Mathe oder Deutsch, am Arbeitsplatz oder in der Freizeit genauso wichtig wie im Sportunterricht.

Daher: Ein Wiederholungskurs schadet niemandem, freiwillig und ohne Zwang. Wie wäre es , wenn ein solcher Impuls von den Schulen selbst ausginge – mit Erste-Hilfe-Kursen für Schüler und Lehrer?

Lesen Sie dazu auch: BGH-Urteil: Sportlehrer müssen Erste Hilfe können

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