Rezepte

Fax an die Apotheke ist tabu

Ein Eilverfahren im Saarland steckt die Grenzen der Kooperation zwischen Arzt und Apotheker ab.

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SAARBRÜCKEN. Ärzte dürfen Rezepte nicht an Apotheken faxen, die diese dann per Boten beliefern. Auch wenn Patienten dies ausdrücklich wünschen. Diese Praxis erfülle den Tatbestand einer ungenehmigten Rezeptsammelstelle, entschied Ende September das Saarländische Oberlandesgericht im Eilverfahren.

Ein Apotheker hatte mit drei Arztpraxen eine entsprechende Kooperation unterhalten. Dagegen hatte eine ortsansässige Apothekerin geklagt. "Allein auf den Wunsch von Patienten durften die beteiligten Ärzte die Rezepte nicht per Telefax an den Verfügungsbeklagten (d.i. die Apotheke - red.) übermitteln", heißt es in der Urteilsbegründung.

Das OLG verweist in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, wonach "regelmäßig" eine "völlige Trennung der Aufgabenbereiche des Arztes und des Apothekers" gelte.

Andernfalls werde gegen die berufsrechtlich geforderte ärztliche Unabhängigkeit verstoßen. Und im konkreten Fall auch gegen die Apothekenbetriebsordnung, derzufolge es untersagt ist, Rezeptsammelstellen bei Ärzten einzurichten.

Daraus leitet das OLG dann zugleich den wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch der klagenden Apothekerin ab. "Das Allgemeininteresse an einer inhaltlichen und organisatorischen Trennung beider Berufsgruppen hat Vorrang vor privaten Wünschen", heißt es im Begründungstext weiter.

Wann Ärzte Apotheken doch empfehlen dürfen

Allerdings gebe es auch Ausnahmen: So dürften Ärzte entsprechend ihrer im Saarland gültigen Berufsordnung bei Vorliegen eines "hinreichenden Grundes" Apotheken empfehlen oder an diese verweisen.

Als hinreichende Gründe nennt das Gericht etwa die "Qualität der Versorgung", die "Vermeidung von Wegen bei gehbehinderten Patienten" oder "schlechte Erfahrungen, die Patienten bei anderen Anbietern gemacht haben".

Außerdem bedürfe es der Anfrage von Patienten. Auf eigene Initiative hin hätten Ärzte keine Apotheken zu empfehlen.

"Keinen hinreichenden Grund stellt jedenfalls die größere Bequemlichkeit eines Versorgungsweges dar", heißt es den konkreten Fall betreffend.

Auch für das Verbot, Rezepte an Apotheken zu faxen oder sonstwie zu übermitteln, etwa telefonisch oder per EMail, nennt das OLG Ausnahmen. "In medizinisch begründeten Notfällen", sei dies durchaus statthaft. (cw)

Az.: 1 U 42/13

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