Urteil
Fehlende Kontrolle zählt als Arztfehler
Weil er bei einer Präparation die Speiseröhre des Patienten verletzte, soll ein Chirurg Schmerzensgeld zahlen.
Veröffentlicht:KÖLN. Erfolgt die Präparation nicht regelrecht, hat ein Patient auch bei fachgerechtem ärztlichem Vorgehen Anspruch auf Schmerzensgeld, wenn bei einer Bandscheibenoperation am Halswirbel die Speiseröhre verletzt wird. Das hat das Oberlandesgericht Hamm in einem rechtskräftigen Urteil entschieden.
Ein heute 60 Jahre alter Mann war 2010 von einem Facharzt für Neuro- und Wirbelsäulenchirurgie nach erfolgloser konservativer Behandlung von degenerativen Wirbelsäulenveränderungen operiert worden.
Bei der Bandscheibenoperation mit Cage-Fusion am Halswirbel 3/4 und einer Prothesenimplantation in Höhe HW 4/5 erlitt der Patient eine zweifache 3,5 bis 4 cm lang gestreckte Verletzung der Seiten- und Hinterwand der Speiseröhre. Er wurde in einer Klinik notfallmäßig versorgt.
Der Mann musste fünf Monate lang über eine Magensonde ernährt werden und leidet bis heute unter Schluckbeschwerden. Er verklagte den Arzt auf Schmerzensgeld in Höhe von 40.000 Euro.
Das Landgericht Bochum sprach ihm 20.000 Euro zu. Dagegen gingen beide Seiten in Berufung. Das OLG bestätigte das Urteil aus der ersten Instanz.
Die OLG-Richter schlossen sich der Einschätzung eines Sachverständigen an, dass eine solche Verletzung auch bei sorgfältigem Vorgehen aufgrund der anatomischen Verhältnisse geschehen kann. Allerdings hätte der Arzt vor der Präparation mittels Schere die Lage der Speiseröhre überprüfen müssen.
"Das Unterlassen von Kontrollen, die eine ansonsten auch bei sorgfältigem Vorgehen durchaus mögliche Schädigung des Patienten verhindert hätten, stellt auch bei juristischer Bewertung ein Abweichen vom medizinischen Standard dar."
Die Richter bewerteten das Vorgehen des Arztes als einfachen Behandlungsfehler und hielten angesichts der durch den Fehler verursachten Beeinträchtigungen ein Schmerzensgeld von 20.000 Euro für gerechtfertigt. Das OLG ließ die Revision nicht zu. (iss)
Az.: 26 U 182/13