Bundesfinanzhof
Fiskus bei Zytostatika in die Schranken gewiesen
Auf vom Arzt abgerechnete Chemotherapien entfällt unter bestimmten Voraussetzungen keine Körperschaftssteuer, wie der Bundesfinanzhof entschieden hat. Leistungen seien dem Zweckbetrieb Krankenhaus zuzurechnen.
Veröffentlicht:MÜNCHEN. Die Abgabe von Zytostatika zur ambulanten Behandlung ist auch dann von der Körperschaftsteuer befreit, wenn nicht das Krankenhaus, sondern der behandelnde Arzt über die KV abrechnet. Denn auch dann ist die Behandlung dem Krankenhausbetrieb zuzurechnen, wie der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem kürzlich veröffentlichten Urteil entschieden hat.
Er gab damit einem Plankrankenhaus in Westfalen Recht. Dies behandelt Krebspatienten stationär und ambulant durch Chemotherapien mit Zytostatika. Die ambulanten Behandlungen erfolgen überwiegend durch angestellte, zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassene Ärzte. Dies rechnen sie im Rahmen der ihnen vom Arbeitgeber erlaubten Nebentätigkeit selbst mit der KV oder den Patienten ab.
Die Zytostatika kamen aber aus der Krankenhausapotheke. Nach einer Prüfung meinte daher das Finanzamt, diese Zytostatika seien nicht dem „Zweckbetrieb Krankenhaus“ zuzurechnen. Die Krankenhausapotheke sei insoweit als Geschäftsbetrieb anzusehen und unterliege der Körperschaftsteuer.
Wie schon das Finanzgericht Münster folgte dem nun auch der Bundesfinanzhof nicht. Danach „sind alle Einnahmen und Ausgaben, die mit den ärztlichen und pflegerischen Leistungen an die Patienten als Benutzer des jeweiligen Krankenhauses zusammenhängen, dem Zweckbetrieb Krankenhaus zuzurechnen“.
Insbesondere gelte dies für Leistungen wie hier die Zytostatika, für die die Krankenkassen oder andere Sozialträger aufkommen.
Dies ändere sich auch nicht dadurch, dass gegebenenfalls nicht das Krankenhaus, sondern ermächtigte Ärzte die Behandlung abrechnen.
Auch den Hinweis des Finanzamts auf einen Anwendungserlass des Bundesfinanzministeriums ließ der Bundesfinanzhof in München nicht gelten. Soweit sich daraus „etwas anderes ergeben sollte, schließt sich der erkennende Senat dem nicht an“, heißt es in dem Münchener Urteil. „Denn entscheidend ist, dass die Zytostatika im Rahmen einer (…) sozialversicherungsrechtlich zulässigen Behandlung abgegeben wurden, nicht aber, ob es sich bei Anwendung dieser Vorschrift um eine Dienstaufgabe oder eine Nebentätigkeit handelt.“ Auch die Abgabe an Privatpatienten sei dann dem Krankenhaus zuzurechnen.
Bundesfinanzhof
Az.: V R 39/17