Kassenrezepte

Formfehler beim Arztstempel bringen Apotheker in Rage

Praxis-Telefonnummer und Arzt-Vorname gehören jetzt zwingend auf Arzneimittelrezepte. Viele Apotheker fürchten aber Regressverfahren, weil Ärzte die Formvorgaben bislang nicht flächendeckend umsetzen.

Christoph WinnatVon Christoph Winnat Veröffentlicht:
Verantwortlich für richtig ausgefüllte Rezepte ist der Arzt - reichen Apotheker fehlerhafte Rezepte ein, droht ihnen Umsatzverlust.

Verantwortlich für richtig ausgefüllte Rezepte ist der Arzt - reichen Apotheker fehlerhafte Rezepte ein, droht ihnen Umsatzverlust.

© RB-Pictures / fotolia.com

BERLIN. Seit Monatsbeginn ist der kurze Dienstweg zwischen Apotheke und Arztpraxis formalisiert: Laut Arzneimittelverschreibungsverordnung muss die Telefonnummer des Arztes auf dem Rezept vermerkt werden - ob aufgedruckt, gestempelt oder handschriftlich, ist egal. Zweite Neuerung: Auch der Vorname des Verordners ist gefordert.

Nur eine Lappalie? Offenkundig nicht, wie etliche Unmutsbekundungen aus der Apothekerschaft auch gegenüber dieser Zeitung zeigen. Ein Berliner Offizinbetreiber berichtet, er habe während eines Notdienstes kurz vor Inkrafttreten der Neuerungen 150 Rezepte durchgesehen und festgestellt, dass kein einziges völlig korrekt gewesen sei.

Auffällig viele von Klinikambulanzen ausgestellte Rezepte seien lückenhaft gewesen. Ein Apotheker aus Hildesheim klagt, allein in seiner Region hätten schätzungsweise "mehr als 50 Prozent der Praxen bislang keine nachhaltige Information zu den Rezeptanforderungen bekommen".

Ena Meyer-Bürck, Geschäftsführerin des Landesapothekerverbands Niedersachsen bestätigt, "dass uns derzeit vermehrt Anfragen von Apotheken erreichen, denen ein Rezept mit unvollständigen Angaben - fehlender oder abgekürzter Vorname, fehlende Telefonnummer - vorliegt".

Ärger wegen formal fehlerhafter Rezepte

Die Offizinbetreiber ärgern sich schon seit langem über Retaxationen der Kassen - auch wegen formal fehlerhafter Rezepte. Mittlerweile habe sich "eine regelrechte Retaxationsindustrie entwickelt, ähnlich Abmahnvereinen für Formfehler in Websites oder Stellenanzeigen", beklagt ein Apotheker, der namentlich nicht genannt werden will.

Mit den neuen Rezept-Vorgaben erhält die Furcht vor Null-Retaxationen zusätzlich Nahrung. Ob zu Recht, ist schwer zu beurteilen. Bislang hat noch kein Apothekerverband eine regionale Fehlerquote genannt.

Der Informationspolitik der KVen scheinen die Apotheker jedenfalls wenig zuzutrauen. So veröffentlichten unlängst gleich mehrere Branchenmedien Formulierungshilfen für ihre Leser, um ortsansässige Ärzte über die neuen Erfordernisse zu informieren.

Zwar gibt etwa der Hessische Apothekerverband in einem Rundschreiben Entwarnung: Die Angabe der Telefonnummer, heißt es dort in Anlehnung an die Position des Dachverbands ABDA, sei als "Unterstützungsleistung für den Apotheker" gedacht. Fehle die Nummer, sei das "kein Grund für eine Rechnungsbeanstandung".

Wie gerichtsfest diese Ansicht ist, ist gleichwohl ungewiss. "Eine einheitliche Auskunft zur Gefahr einer Retaxation durch die Krankenkassen gestaltet sich derzeit schwierig, da diese dies unterschiedlich bewerten", so Verbandschefin Meyer-Bürck.

Daher suche man jetzt das Gespräch mit den Kassen in Niedersachsen, "um unseren Mitgliedern Klarheit geben zu können".

Apothekerschaft und GKV-Spitzenverband verhandeln

Dem Ersatzkassenverband vdek hat die ABDA nach Angaben von Sprecher Christian Splett immerhin die Zusage abgetrotzt, bis Ende September Rezepte nicht zu retaxieren, auf denen Telefon und Arzt-Vorname fehlen.

Was im Umkehrschluss aber auch bedeutet, dass dies in absehbarer Zeit eben doch einen Anlass für Retaxationen geben könnte. Eine "endgültige Lösung", so Splett, sei noch auszuhandeln.

"Ob auch andere Kassen den Apothekern eine solche Friedenspflicht einräumen, steht noch nicht fest", meldet das Branchenblatt "Pharmazeutische Zeitung". Bei den AOKen sehe es "in dieser Hinsicht eher düster aus".

Das Blatt verweist auf laufende Verhandlungen zwischen Apothekerschaft und GKV-Spitzenverband, wonach grundsätzliche Regelungen für Retaxierungen aufgrund von Formfehlern auf Rezepten definiert werden sollen.

"Ob das Fehlen der Telefonnummer als unbedeutender Formfehler zu werten ist, ist derzeit ungeklärt", zitiert die Zeitung einen AOK-Sprecher.

Und wie verfährt der Apotheker nun mit Rezepten, die unvollständig ausgefüllt sind? Eigenhändig darf er laut Arzneimittelverschreibungsverodnung nur ganz bestimmte Angaben auf dem Rezept ergänzen. Und das auch nur dann, "wenn ein dringender Fall vorliegt und eine Rücksprache mit der verschreibenden Person nicht möglich ist".

Telefonnummer und Arzt-Vorname gehören nicht dazu. Auch die etwa im Versorgungsvertrag mit den Ersatzkassen vorgesehene Möglichkeit, dass Apotheker fehlende Rezept-Angaben selbst nachtragen, scheidet aus, solange der Vertrag nicht um eine entsprechende Erwähnung der neuen Formerfordernisse ergänzt wird.

Apotheker müssen Rezepte ohne Praxis-Telefonnummer und Arzt-Vorname also zurück schicken. "Erhält der Arzt eine unvollständige Verordnung zurück, reicht es aus, wenn er die fehlenden Angaben handschriftlich ergänzt.

Eine erneute Unterschrift ist nicht erforderlich", lautet jedenfalls auf Anfrage die Rechtsauffassung der ABDA. "Eine erneute Unterschrift wäre nur dann erforderlich, wenn die verordnete Leistung geändert würde."

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