Rückblick Sommer 2021
GVWG: Verjährungsfrist bei Prüfungen auf Antrag verkürzt
Mit seinem Mammutwerk Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz hat Jens Spahn auch die Prüfzeiten bei Regressen verkürzt. Die Regress-Sorgen konnte er den Ärzten damit wohl nicht nehmen.
Veröffentlicht:Berlin. Gleich zweimal hat der scheidende Gesundheitsminister Jens Spahn (CDU) die Prüfzeiten für Regresse in seiner Amtszeit angepackt. Bereits mit dem Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG), das seit Mai 2019 in Kraft ist, wurde die Verjährungsfrist auf zwei Jahre halbiert. Gleichzeitig gebe es in den Praxen keine Durchschnittsprüfung mehr in Regionen mit Unterversorgung oder besonderem Versorgungsbedarf, hatte der Minister selbst noch im April 2019 beim SpiFA-Fachärztetag erläutert. Aber schon damals stellte er auch fest: „Ich bin mir nicht sicher, ob das überhaupt schon alle wahrgenommen haben.“
Mit dem Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG), das seit diesem Juli gilt, hat er dann noch einmal nachgeschärft und die Verjährungsfrist bei Prüfungen auf Antrag um weitere sechs Monate gestutzt. Konkret bedeutet das:
Anträge auf Wirtschaftlichkeitsprüfungen, die sich auf ärztliche Leistungen beziehen, müssen spätestens 18 Monate nach Erlass des Honorarbescheides eingehen.
Bei ärztlich verordneten Leistungen muss der Prüfantrag spätestens 18 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Leistungen verordnet worden sind, bei der Prüfungsstelle eingereicht worden sein.
Die Festsetzung einer Nachforderung oder einer Kürzung muss innerhalb weiterer zwölf Monate erfolgen.
Dabei bleibt die Regelung bestehen, dass die KVen die Ärzte bei Auffälligkeiten zunächst beraten sollen. Für Wirtschaftlichkeitsprüfungen, die KVen „von Amts wegen“ durchführen – also für die regelmäßigen Stichprobenprüfungen – gilt zudem weiterhin die Zwei-Jahres-Frist.
Echte Entlastung spüren die Vertragsärzte dadurch allerdings noch nicht, wie eine Umfrage der „Ärzte Zeitung“ im September zur Bundestagswahl zeigte. Deutlich über die Hälfte der teilnehmenden 472 Leserinnen und Leser, vorrangig aus der hausärztlichen Versorgung und in eigener Praxis tätig, sagten: Die verkürzte Prüfzeit wirkt nicht. Nur rund 42 Prozent werten die Neuregelung als positiv. (reh)