Bis zu 250 000 Euro Ordnungsgeld

Google muss Arztbewertung löschen

Ein Arzt kann die Löschung einer negativen Bewertung bei Google verlangen, auch wenn diese keinen Text enthält.

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Der niedergelassene Kieferorthopäde hatte bei Google zunächst vergeblich die Streichung einer Ein-Sterne-Bewertung angefordert.

Der niedergelassene Kieferorthopäde hatte bei Google zunächst vergeblich die Streichung einer Ein-Sterne-Bewertung angefordert.

© gmutlu / Getty Images / iStock

LÜBECK. Das Landgericht Lübeck hat einem Kläger jetzt recht gegeben und Google auf Unterlassung verurteilt. Bei Zuwiderhandlung setzten die Richter ein Ordnungsgeld bis zu 250 000 Euro fest.

Der niedergelassene Kieferorthopäde hatte bei Google vergeblich die Streichung einer Ein-Sterne-Bewertung angefordert, die auch auf dem Kartendienst "Google Maps" erscheint. Auch wenn die Bewertung mit einem Stern keinen Text enthalte, falle sie nicht automatisch unter den Schutz der freien Meinungsäußerung, urteilten die Richter. (Az: I O 59/17)

Unternehmen, Praxen und Geschäfte können bei dem Dienst Google+ ein registriertes Profil anlegen, über das wiederum in Google Maps zusätzliche Infos wie Fotos und Öffnungszeiten ergänzt werden können. Nutzer, die bei Google registriert sind, können dort dann Bewertungen abgeben.

Geschäftsschädigende Bewertung

In dem in Lübeck verhandelten Fall hatte ein unbekannter Nutzer ausgerechnet unter dem Namen des Klägers eine negative Ein-Sterne-Bewertung ohne Kommentar abgegeben. Der Kläger geht davon aus, dass die schlechte Bewertung nicht von einem Patienten stammt. Er sah die Bewertung als geschäftsschädigend an und als Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte und forderte zunächst erfolglos die Löschung durch Google.

Google hatte argumentiert, bei der Bewertung handele es sich um eine nach Artikel 5 des Grundgesetzes geschützte Meinungsäußerung, nicht um ein Werturteil. Mit dieser Argumentation hatten Betreiber von Arztbewertungsportalen in der Vergangenheit bei ähnlichen Klagen Erfolg.

Die Lübecker Richter jedoch widersprachen. In diesem Fall überwiege das Schutzinteresse des Klägers. Wer immer die Bewertung abgegeben habe, sie sei geeignet, das Ansehen des Klägers negativ zu beeinflussen. (dpa)

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