BSG-Urteil

Grünes Licht für die E-Card

Die Ausgabe der Gesundheitskarte mit Lichtbild ist weitgehend abgeschlossen. Anfang 2015 ist die Karte Pflicht für Versicherte. Dass dabei alles korrekt ist, hat das BSG nun bestätigt.

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Umstrittenes Lichtbild: Die Richter des BSG haben jetzt klargestellt, dass das Foto auf der Karte erlaubt ist.

Umstrittenes Lichtbild: Die Richter des BSG haben jetzt klargestellt, dass das Foto auf der Karte erlaubt ist.

© Bernd Thissen / dpa

KASSEL / KÖLN. Rechtzeitig vor dem Jahreswechsel hat das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel die Rechtmäßigkeit der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) mit Lichtbild und Datenchip bestätigt (wie kurz berichtet).

Damit bleibt es dabei, dass Ärzte und andere Leistungserbringer ab Anfang 2015 andere Versicherungsnachweise nicht mehr akzeptieren dürfen. Die Krankenkassen informieren bereits die Versicherten, wie Ärzte in Zukunft damit umgehen können, wenn die Patienten nicht mit eGK in die Praxis kommen.

Die Nutzung der elektronischen Gesundheitskarten ist seit Anfang 2014 Pflicht; erst ab 2015 jedoch dürfen die Leistungserbringer keine anderen Nachweise mehr anerkennen.

Allerdings gab es in Teilen der Ärzteschaft - ebenso wie bei Patienten - erhebliche Bedenken. Neben dem Foto beziehen sich diese vor allem auf die Datensicherheit auf dem Chip und den geplanten Online-Abgleich der Stammdaten über das Internet.

Klage eines Rentners abgewiesen

Vor dem BSG klagte ein Rentner aus Nordhessen. Er hatte sich geweigert, seiner Krankenkasse ein Lichtbild für die Karte zu schicken. Zudem fürchtet er den Missbrauch seiner persönlichen Daten. Er selbst habe keinerlei Einfluss darauf, wer diese Daten wie verwende.

Doch das BSG wies die Klage des Rentners ab. Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung gelte "nicht schrankenlos", betonten die Kasseler Richter. Der Eingriff sei "durch überwiegende Allgemeininteressen gerechtfertigt".

Konkret sei das Foto "geeignet und erforderlich, um missbräuchlichen Nutzungen zu begegnen". Auch der geplante Abgleich der Stammdaten helfe, ungültige Karten zu erkennen und Missbrauch zu verhindern, etwa bei der Zuzahlungsbefreiung für Kinder.

Zudem würden die Kosten deutlich gesenkt, weil bei Änderungen der Stammdaten, etwa nach einem Umzug, keine neuen Karten mehr ausgegeben werden müssten.

Auch die geplante freiwillige Verwendung des Datenchips für medizinische Angaben begegne keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Denn dies solle nur mit Zustimmung des Patienten geschehen.

Dass die Datensicherheit unzulänglich sei, sei bislang nicht festzustellen. Der Datenabgleich über das Internet geschehe noch nicht, und seine Sicherheit werde noch getestet, urteilten die Richter.

Keine gültige E-Card - dann ist Privatrechnung möglich

Faktisch ist die Ausgabe der E-Card mittlerweile offenbar weitgehend abgeschlossen. Bei der Techniker Krankenkasse in Nordrhein-Westfalen haben inzwischen fast 98 Prozent der 2,2 Millionen Versicherten eine elektronische Gesundheitskarte.

Die Kasse informiert die Versicherten darüber, dass niedergelassene Ärzte ab 1. Januar 2015 eine Privatrechnung ausstellen können, wenn der Patient keine gültige eGK vorlegt. Versicherte können die Karte bei Haus- und Fachärzten allerdings innerhalb von zehn Tagen nachreichen.

Bei Zahnärzten und Kieferorthopäden gelten andere Spielregeln. Sie können die erbrachten Leistungen direkt nach der Behandlung privat abrechnen, wenn die eGK fehlt. (mwo/iss)

Az.: B 1 KR 35/13 R

So steht es im Bundesmantelvertrag

Anlage 4a BMV-Ä: Kann bei einer Arzt-/Patientenbegegnung im Behandlungsfall die Identität des Versicherten nicht bestätigt werden, oder kann bei einer Arzt-Patientenbegegnung eine gültige elektronische Gesundheitskarte nicht vorgelegt werden, kann der Arzt nach Ablauf von zehn Tagen eine Privatvergütung für die Behandlung verlangen, die jedoch zurückzuzahlen ist, wenn dem Arzt bis zum Ende des Quartals eine zum Zeitpunkt der Behandlung gültige elektronische Gesundheitskarte oder ein anderer gültiger Anspruchsnachweis vorgelegt wird.

Veranlasste Leistungen kann der Arzt in derartigen Fällen ohne Angabe der Kassenzugehörigkeit mit dem Vermerk „ohne Versicherungsnachweis“ privat verordnen.

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