Der Versicherungsfall

Haftung bei Verletzung der Sicherungspflicht

Schäden auf parkenden Autos durch herabfallende Eiszapfen sind nicht in jedem Fall versichert.

Veröffentlicht:

Frage: Vom Dach meiner Praxis ist ein Eiszapfen auf ein parkendes Auto gefallen und hat eine Delle geschlagen. Der Fahrzeughalter will die Reparaturkosten erstattet bekommen und hat mit dem Gang vors Gericht gedroht. Übernimmt meine private Haftpflichtversicherung den Schaden?

Antwort: Sie müssen nur dann haften, wenn Sie gegen Ihre Verkehrssicherungspflicht verstoßen haben. Trifft das zu, kann der Geschädigte allerdings nur eine Teilerstattung erwarten. Denn die Gerichte sehen meist ein Mitverschulden bei betroffenen Autofahrern, sagt Hajo Köster, Justiziar beim Bund der Versicherten. Zuständig bei berechtigten Haftungsansprüchen wäre die Betriebs- oder Praxishaftpflichtversicherung des Arztes.

Für die Verkehrssicherung zuständig ist grundsätzlich der Hausbesitzer. Mieter sind verantwortlich, wenn ihr Vertrag das vorsieht. Sie müssen dann Gefahrenquellen durch Schnee und Eis möglichst beseitigen. Allerdings hat die Verkehrssicherungspflicht Grenzen. "Dem Arzt ist nicht zuzumuten, bei Schneefall ständig aufs Dach zu klettern und zu räumen", sagt Köster.

Tatsächlich müsse sich ein Autofahrer davon überzeugen, dass auf dem Parkplatz seiner Wahl keine Gefahr von oben droht. "Wenn ein Auto bei Winter und Schnee unmittelbar an einem Haus geparkt wird, muss der Fahrer in jedem Fall damit rechnen, dass was von oben kommen könnte", sagt er. Bestärkt ein Blick aufs Dach den Verdacht und er parkt trotzdem, nimmt er demnach das Risiko in Kauf und hat keine Haftungsansprüche.

Berechtigt sind Haftungsansprüche dagegen dann, wenn sich an der Gefahrensituation erkennbar etwas ändert. Beispielsweise wenn es taut und mit Eiszapfen zu rechnen ist. "Die Eiszapfen muss der verantwortliche Vermieter oder Mieter entfernen, da große Gefahr von ihnen ausgeht", sagt Köster.

Sieht sich der Arzt jedoch einem berechtigten Anspruch ausgesetzt, ist das ein Fall für seine Berufshaftpflichtversicherung oder seine Praxishaftpflichtversicherung, erklärt Köster. "Die private Haftpflichtversicherung ist in diesem Fall nicht zuständig, da die Praxisräume gewerblich genutzt werden." (tau)

Jetzt abonnieren
Schlagworte:
Ihr Newsletter zum Thema
Mehr zum Thema

Private Krankenversicherung

PKV-Verband dementiert „Trend zur Kürzung“

PKV-Marktführer

Debeka rechnet nicht mit Kostenschub durch neue GOÄ

Leitartikel zu „geringwertigen“ medizinischen Leistungen

Ärzte zwischen Überversorgung und Versorgungsdruck

Kommentare
Vorteile des Logins

Über unser kostenloses Login erhalten Ärzte und Ärztinnen sowie andere Mitarbeiter der Gesundheitsbranche Zugriff auf mehr Hintergründe, Interviews und Praxis-Tipps.

Haben Sie schon unsere Newsletter abonniert?

Von Diabetologie bis E-Health: Unsere praxisrelevanten Themen-Newsletter.

Das war der Tag: Der tägliche Nachrichtenüberblick mit den neuesten Infos aus Gesundheitspolitik, Medizin, Beruf und Praxis-/Klinikalltag.

Top-Thema: Erhalten Sie besonders wichtige und praxisrelevante Beiträge und News direkt zugestellt!

Newsletter bestellen »

Top-Meldungen

S2k-Leitlinie

Husten – was tun, wenn er bleibt?

Lesetipps
Viele gesunde Lebnesmittel, darunter Gemüse, Lachs und Sesam, liegen auf einem Tisch.

© aamulya / stock.adobe.com

Leckere und gesunde Ernährung

Remission bei Morbus Crohn: Das glückt auch mit einer rein oralen Diät

Moderne Grafik eines Gehirns und eines Darms nebeneinander. Der Hintergrund ist mehrfarbig.

© KI-generiert watz / stock.adobe.com

Morbus Crohn und Colitis ulcerosa

Psychische Erkrankungen begünstigen CED-Schübe

Ein Modell eines Herzens steht auf einem Tisch.

© Jonima / stock.adobe.com (Generi

DGK-Jahrestagung

Präzisionsmedizin: Die Kardiologie ist auf dem Weg