Hausarzt-Atteste helfen bei Pflegeeinstufung

Mit der Pflegereform haben sich einige Vorteile für pflegebedürftige Patienten ergeben. So müssen die Pflegekassen Anträge zügiger bearbeiten, und selbst bei Pflegestufe Null können Patienten zum Teil auf Unterstützung hoffen. Gerade für diese Menschen spielt der Hausarzt eine wichtige Rolle.

Rebekka HöhlVon Rebekka Höhl Veröffentlicht:
Wenn der Medizinische Dienst zur Pflegeeinstufung kommt, ist es ratsam, alle Hausarztatteste vorliegen zu haben.

Wenn der Medizinische Dienst zur Pflegeeinstufung kommt, ist es ratsam, alle Hausarztatteste vorliegen zu haben.

© Foto: Klaro

Für Patienten, die Pflegeleistungen benötigen ist eines ganz wichtig: rechtzeitig den Antrag bei der Pflegekasse zu stellen. Das könne zunächst auch ganz formlos telefonisch geschehen, erklärte Diplom-Sozialpädagoge Manfred Hägele vom beta institut auf der diesjährigen Practica in Bad Orb. Der Antragsteller müsse jedoch das Datum des Anrufs als Antragsdatum festhalten lassen und zudem den schriftlichen Antrag nachreichen. Der Vorteil dieser Vorgehensweise sei, dass die Frist für die Pflegekasse, innerhalb derer sie über die Pflegebedürftigkeit entscheiden muss, dann mit dem Anruf beginne.

Ist der Antrag gestellt, hat die Pflegekasse innerhalb von fünf Wochen über die Pflegebedürftigkeit zu entscheiden - sofern sich der Patient zu Hause befindet. Hat ein Angehöriger zusätzlich noch Pflegezeit beantragt, muss der Bescheid laut Pflege-Weiterentwicklungsgesetz (Pflegereform) sogar schon nach zwei Wochen beim Patienten eingehen. Befindet sich der Antragsteller im Krankenhaus, hat die Pflegekasse nur eine Woche Zeit für ihre Entscheidung.

Bevor es aber überhaupt einen Bescheid gibt, wird die Pflegekasse einen Mitarbeiter des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK) bei dem Antragsteller vorbeischicken.

Hier kommt der Hausarzt ins Spiel. Denn für die Begutachtung sollten alle möglichen Unterlagen bereit gestellt werden, riet Hägele. Sinnvoll sei es, bereits gut zwei Wochen vor dem Besuch des MDK damit zu beginnen, ein Pflegetagebuch zu führen. Dort werde beispielsweise eingetragen, wie groß der Zeitbedarf für die Hilfe bei der Körperpflege oder Ernährung sei. Wobei das Kochen für einen Pflegebedürftigen nicht als Hilfe im Sinne der Pflegebedürftigkeit zähle. Wohl aber das Zerkleinern der Mahlzeit in mundgerechte Stücke. Vordrucke für ein solches Pflegetagebuch gebe es bei den Kassen oder auch beim beta institut.

Ärztliche Befunde können Bearbeitung beschleunigen

Aber auch Klinikentlassberichte oder Befunde von Ärzten sollten bereit liegen. Gerade bei Demenzkranken sei es hilfreich, wenn ein Attest des Hausarztes vorliege, der die Demenz bescheinige. "Demenzkranke können häufig die für die Pflegestufe relevanten Tätigkeiten durchaus noch selbstständig übernehmen", sagte Hägele. "Nur, sie müssen dafür eben regelmäßig motiviert und angeleitet werden. Das wird bei der Begutachtung aber nicht immer gesehen." Bei der Begutachtung sollte daher zusätzlich ein Angehöriger anwesend sein, der auf die tatsächliche alltägliche Situation mit dem Antragsteller hinweisen kann. Aber auch zusätzliche Beeinträchtigungen wie etwa ein Sehfehler sollten gleich mit angegeben werden, empfahl Hägele.

Neu ist seit Juli dieses Jahres, dass selbst dann Leistungen möglich sind, wenn gar keine Pflegestufe vorliegt. Das sind die Leistungen der Pflegestufe Null für Personen mit erhöhtem Betreuungsbedarf. Profitieren davon können zum Beispiel Demenzkranke, deren Hilfebedarf noch nicht für die Pflegestufe 1 ausreicht. Bei einem geringen Betreuungsaufwand ist ein Grundbetrag von 100 Euro monatlich, bei höherem Betreuungsaufwand sogar von bis zu 200 Euro je Monat möglich. Die Leistung ist zweckgebunden, man muss eine konkrete Hilfe oder Sachleistung in Anspruch nehmen. Dann gelte es, alle Belege zu sammeln und diese einzureichen, so Hägele. "Das Geld gibt es nämlich erst nachträglich."

Bezieht ein Pflegebedürftiger nur Pflegegeld und keine zusätzlichen Pflegesachleistungen, ist er übrigens seit der Pflegereform dazu verpflichtet, einen Beratungseinsatz durch eine Pflegekraft in Anspruch zu nehmen. Bei der Pflegestufe 1 und 2 ist eine halbjährliche, bei Stufe 3 eine vierteljährliche Beratung Pflicht.

Den Ratgeber zum Thema Pflege des beta instituts inklusive Vordruck fürs Pflegetagebuch gibt es unter http://www.betacare-wissenssystem.de/ratgeber/951.php

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