Masernimpfpflicht
Impfnachweispflicht für Praxispersonal bis Jahresende prolongiert
Praxispersonal, das bereits zum 1. März 2020 beschäftigt war, muss nun bis Jahresende einen ausreichenden Impfschutz nach den Empfehlungen der STIKO beziehungsweise eine Immunität gegen Masern nachweisen.
Veröffentlicht:Berlin. Nach dem im März 2020 in Kraft getretenen Masernschutzgesetz müssen Kinder und Beschäftigte in Gemeinschafts- und Gesundheitseinrichtungen einen ausreichenden Impfschutz oder eine Immunität gegen Masern nachweisen. Für bereits länger in diesen Einrichtungen Beschäftigte oder Betreute galt zunächst eine Übergangsfrist bis zum 31. Juli, die coronabedingt um fünf Monate bis zum 31. Dezember verlängert wurde.
Die Änderung geht auf das Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen zurück, die KBV hat jetzt vor Ablauf der zunächst geltenden Frist auf auf die Verlängerung nochmals hingewiesen. Ohnehin nicht von dieser Regelung betroffen sind Menschen, die vor dem 1. Januar 1971 geboren sind.
Für Praxisinhaber und Angestellte in Arztpraxen, die bereits zum Stichtag 1. März 2020 beschäftigt waren, bedeutet dies, dass der Nachweis eines ausreichenden Impfschutzes nach den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) beziehungsweise eine Immunität gegen Masern noch nicht zum 31. Juli nachgewiesen werden muss, sondern erst fünf Monate später.
Personen, die erst nach diesem Stichtag eingestellt beziehungsweise tätig wurden, müssen den geforderten Nachweis bereits vor Beginn ihrer Tätigkeit erbringen. Sie fallen nicht unter die Übergangsregelung. Diese Übergangsregelung gilt auch für andere betroffene Berufsgruppen in Gemeinschaftseinrichtungen sowie für Kinder, die bereits in eine Kita und Schulen gehen. (maw)