Bundessozialgericht

KV-Ausschüsse sind paritätisch zu besetzen

Das Bundessozialgericht fordert von ärztlichen Selbstverwaltungsorganen eine angemessene Beteiligung aller Interessens- Fraktionen.

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KASSEL. In den Ausschüssen der Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen müssen alle Fraktionen angemessen vertreten sein.

Das hat in seiner jüngsten Sitzung der Vertragsarztsenat des Bundessozialgerichts zur Kassenzahnärztlichen Vereinigungen Westfalen-Lippe entschieden.

Das Urteil gilt für KVen gleichermaßen, kommt hier aber wohl seltener zum Tragen. Denn während bei den Zahnärzten gesundheitspolitische Fraktionsbildungen üblich sind, sind die Ärztevertretungen meist von den teils unterschiedlichen Interessen der Haus- und Fachärzte geprägt.

Von den faktischen und rechtlichen Rahmenbedingungen her wäre das Urteil auch auf die Ärztekammern anwendbar; zuständig wären im Streitfall hier aber die Verwaltungsgerichte.

In dem entschiedenen Fall hatte ein Zahnarzt die Ausschuss-Wahlen für die Wahlperiode 2011 bis 2016 angefochten.

Er rügte, dass die beiden Minderheitsfraktionen im Finanz- und Satzungsausschuss jeweils nur einen Sitz erhalten haben, im achtköpfigen Hauptausschuss sogar gemeinsam nur einen Sitz, obwohl die Minderheitsfraktionen in der Vertreterversammlung zusammen 40 Prozent der Sitze haben.

Das BSG gab ihm inhaltlich recht. Auf die Selbstverwaltungsorgane sei der "Grundsatz der Spiegelbildlichkeit der Zusammensetzung von Ausschüssen" anwendbar, wie er für die Ausschüsse des Bundestags entwickelt worden sei.

Zwar verbleibe den Vertreterversammlungen ein gewisser Gestaltungsspielraum. "Eine über eine Minimalrepräsentanz hinausgehende angemessene Beteiligung aller Fraktionen an der Arbeit der Ausschüsse muss dabei (aber) gewährleistet sein", erklärten die Richter.

Am Ende wies das Bundessozialgericht die Klage dennoch als unzulässig ab. Denn der Zahnarzt hatte die Anfechtungsfrist von einem Monat nach Bekanntgabe der Wahlergebnisse überschritten. (mwo)

Az.: B 6 KA 4/14 R

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