Urteil
KV-Rüffel für Augenarzt war rechtens
Das LSG bestätigt die Strafe für einen Arzt, der sich teils weigerte, Patienten auf Kassenkosten zu behandeln.
Veröffentlicht:MÜNCHEN. Weil ein als Vertragsarzt niedergelassener Augenarzt in München mindestens zwei gesetzlich versicherte Patienten nur noch gegen Bezahlung behandelte, hatte der Disziplinarausschuss der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns (KVB) gegen den Arzt eine Geldbuße in Höhe von 2000 Euro festgesetzt.
Eine dagegen gerichtete Klage hat das Bayerische Landessozialgericht (LSG) in einer Berufungsverhandlung jetzt abgewiesen.
Der Augenarzt hatte Ende 2011 das Ruhen seiner Zulassung beantragt und dies mit Krankheit sowie "aus sonstigem Grund" begründet. Als sonstigen Grund nannte er die Wirtschaftlichkeitsprüfungen, die "nicht mehr auszuhalten" seien.
Die KVB erklärte daraufhin, dass der Arzt bis zur Entscheidung des Zulassungsausschusses eine Versorgungsverpflichtung mit Sprechzeiten von mindestens 20 Wochenstunden habe.
"Abfeiern" überobligatorischer Leistungen nicht zulässig
Er sei in den letzten Jahren überproportional tätig gewesen und feiere diese Zeit nun in Form von Überstunden ab, teilte der Augenarzt daraufhin mit. Zugleich tat er nach den Feststellungen des LSG mehrfach in den Medien kund, er habe seine Praxis in eine Vorsorgepraxis umgewandelt, um der Bevormundung durch die KV zu entgehen und den Patienten mehr als eine 08/15-Behandlung zukommen zu lassen.
Der Augenarzt habe nicht nur gegen das Sachleistungsprinzip, sondern auch gegen die Präsenzpflicht als Vertragsarzt verstoßen. In den Sprechstundenzeiten müsse der Arzt dauernd für die ärztliche Versorgung der Patienten bereit sein.
Ein "Abfeiern" überobligatorischer Leistungen in späteren Quartalen sei nicht zulässig. Um seinen Versorgungsauftrag erfüllen zu können, wäre der Augenarzt sogar verpflichtet gewesen, sich durch einen anderen Arzt vertreten zu lassen.Nach dem LSG-Urteil war die Auferlegung einer Geldbuße durch den Disziplinarausschuss rechtmäßig.
Die vom Arzt vorgelegten Krankheits-Atteste seien wertlos gewesen, so das Gericht. Auch liege im Verhalten der KVB kein Verstoß gegen Grundrechte vor. (sto)
Az.: L 12 KA 91/13