BVG-Beschluss

Kein Anspruch auf Cannabis auf Kasse bei Cluster-Kopfschmerz

Veröffentlicht:

KARLSRUHE. Patienten mit Cluster-Kopfschmerzen können von ihrer Kasse weiterhin keine Schmerzbehandlung mit Medizinalhanf verlangen. Einen entsprechenden Eilantrag wies das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe in einem am Freitag veröffentlichten Beschluss zurück.

Es bestätige damit eine Entscheidung des Hessischen Landessozialgerichts (LSG), das sich bei seiner summarischen Prüfung auf ein MDK-Gutachten stützte, wonach ein therapeutischer Erfolg mit der Cannabis-Behandlung in kontrollierten Studien bislang nicht belegt wurde.

Die summarische Prüfung sei im Eilverfahren ausreichend, so die Karlsruher Richter. Das abschließende LSG-Urteil, das über die Cannabis-Verordnungsfähigkeit im konkreten Fall entscheidet, steht noch aus.(fl)

Az.: 1 BvR 733/18

Wir haben den Beitrag am 3.8.2018 ergänzt um den Passus, dass das abschließende LSG-Urteil noch aussteht.

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Kommentare
Jan Elsner 28.07.201813:21 Uhr

Skandalurteil

Das "Urteil" ist ein kleiner Skandal.

weder das LSG noch das BVerfG hat die intentionen des Gesetzgebers hier in der Entscheidung berücksichtigt.

Am 18.01.2017 gab es umfangreiche Änderungen an dem am 19.01.2017 verabschiedeten Referentenentwurfes (siehe Drucksache 18/10902 des Dt. Bundestags) .

Die Änderungen zielten auf folgende Punkte ab:

- Das eine Verschreibbarkeit und Kostenübernahme durch gesetzliche Krankekasse nur im Ausnahmefall abgelehnt werden soll

- das Bewusst auf eine Indikationsliste verzichtet wurde damit der G-BA nach 5 Jahren Erfassung von Daten zur medizinischen Verwendung von Cannabis auf einen breiten und nicht auf wenige Diagnosen begrenzten Studienfeld zur Verfügung hat um Evidenzbasierte entscheidungen zu treffen.

- Die Therapiehoheit beim Arzt liegt.

- Cannabis als Verschreibungsfähig gilt und eben keine Offlabel Behandlung darstellt.

-Selbst bei einer abstrakt vorliegenden Erfolgsaussicht medizinisch notwendig ist wenn der Arzt dies so sieht und eine Austherapiertheit nicht vorliegt

- Nicht eine Heilung sondern nur eine Linderung der Symptome erfolgt auch wenn keine Erkrankung vorliegt die im Sinne des Nikolausurteil tödlich endet.

Die BegRündung des angenommen Änderungsbeschluss war eindeutig.. Es sollte genau diese Situationen vermieden werden!

Zitat Drucksache 18/10902:

"Der Ausschuss für Gesundheit hat eine Reihe von Änderungen zu verschiedenen Aspekten des Gesetzentwurfs

auf Drucksache 18/8965 beschlossen. Diese haben im Wesentlichen folgenden Inhalt:

Hinsichtlich der Erstattung der Leistung sind die Voraussetzungen auch dann erfüllt, wenn im Einzelfall zwar

abstrakt noch andere allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistungen in Erwägung

gezogen werden könnten, die behandelnde Vertragsärztin oder der behandelnde Vertragsarzt aber im Einzelfall

zu der begründeten Einschätzung kommt, dass diese Leistungen unter Abwägung der zu erwartenden Nebenwirkungen

und unter Berücksichtigung des Krankheitszustandes des jeweiligen Versicherten nicht zur Anwendung

kommen können."

Weiter wurde Begründet Zitat selbes Dokument:

"Die Versorgung von Versicherten mit schwerwiegenden Erkrankungen soll durch den Anspruch auf Versorgung

mit Cannabis nach Satz 1 verbessert werden. Die Genehmigungsanträge bei der Erstverordnung der Leistung sind

daher nur in begründeten Ausnahmefällen von der Krankenkasse abzulehnen. Damit wird auch der Bedeutung der

Therapiehoheit des Vertragsarztes oder der Vertragsärztin Rechnung getragen."

Die Rechte der Patienten werden hier mit Füßen getreten...

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