Bundessozialgericht

Kinderkrankengeld - Anspruch kann sich auf Jahre erstrecken

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KASSEL . Das Krankengeld zur Betreuung sterbenskranker Kinder ist "grundsätzlich unbefristet". Das hat das Bundessozialgericht (BSG) am Donnerstag in Kassel betont. Danach steht der Weiterzahlung nicht entgegen, wenn ein Elternteil mit bereits bestehendem Anspruch auf "Kinderkrankengeld" zusätzlich in Elternzeit geht und Elterngeld bekommt. Laut Gesetz bekommen Eltern jeweils zehn Tage pro Jahr Krankengeld, um ihre Kinder unter zwölf Jahren zu versorgen; bei Alleinerziehenden sind es 20 Tage. Darüber hinaus besteht ein Anspruch, wenn das Kind eine schwere und unheilbare Krankheit hat, die "lediglich eine begrenzte Lebenserwartung von Wochen oder wenigen Monaten erwarten lässt".

Im konkreten Fall hatte der Sohn die seltene, genetisch bedingte Stoffwechselerkrankung Adrenoleukodystrophie (ALD). Er starb elfjährig im August 2012. Die Mutter, eine Arzthelferin, hatte ihn zuvor über drei Jahre lang zuhause versorgt. Zunächst hatte sie für etwa 700 Tage Kinderkrankengeld bekommen. Wegen der Geburt eines zweiten Kindes war sie danach im Mutterschutz.

Danach wollte die Kasse ihre Krankengeldzahlungen nicht wieder aufnehmen. Schließlich bekomme sie nun ja Elterngeld. Daneben könne sie laut Gesetz Krankengeld nur beanspruchen, wenn zuvor eine Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe. Doch nach Überzeugung des BSG habe der Gesetzgeber sicherstellen wollen, dass ein schon bestehender Anspruch auf Krankengeld durch die Elternzeit nicht unterbrochen wird. Dass die gewählte Formulierung beim Kinderkrankengeld nicht zutrifft, sei ein Redaktionsversehen.Weiter betonten die Kasseler Richter, dass die gesetzliche Voraussetzung einer nur noch kurzen Lebenserwartung lediglich die ärztlichen Prognosen betrifft. Wenn diese wie hier nicht eintreten, sei der Anspruch auf Kinderkrankengeld "grundsätzlich unbefristet" (mwo)

Urteil des Bundessozialgerichts:

Az.: B 3 KR 10/15 R

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