Unfall

Klinik haftet voll für Hirnschaden

Kommt es beim Unfallpatienten zu Behandlungsfehlern, kann die Klinik die Haftung nicht auf die Versicherung des Unfallgegners abwälzen.

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OLDENBURG. Ein Krankenhaus muss für schwere Behandlungsfehler auch dann voll haften, wenn es sich um einen Unfallpatienten handelt.

Die Klinik kann nicht dem Unfallgegner und seiner Versicherung einen Teil der Verantwortung zuschieben, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg.

Im Streitfall war 2009 ein Kradfahrer (ein Krad ist ein motorisiertes Zweirad, Anm. d. Redaktion) auf einer Landstraße von einem entgegenkommenden überholenden Auto erfasst worden. Das Krad kam von der Straße ab und prallte gegen einen Baum.

Der 42-jährige Fahrer erlitt eine beidseitige Rippenserienfraktur mit Lungenquetschung. Im Krankenhaus wurde er sediert und beatmet. Zwei Tage nach Aufnahme zeigte das Beatmungsgerät plötzlich eine Störung an.

Der herbeigerufene Oberarzt war nach den gerichtlichen Feststellungen mit der Situation komplett überfordert und ergriff "grob fehlerhaft die falschen Maßnahmen". Dadurch erlitt der Kradfahrer einen schweren Hirnschaden. Er befindet sich heute im Wachkoma. Hoffnung auf Besserung besteht nicht.

Die Versicherung des Unfallgegners zahlte dem Kradfahrer ein Schmerzensgeld von 275.000 Euro. Davon verlangte sie 265.000 Euro von der Klinik zurück. Diese sei für den Hirnschaden verantwortlich. Daher müsse die Versicherung nur 10.000 Euro für die Rippen- und Lungenverletzungen übernehmen.

Im Streit meinte zunächst das Landgericht Oldenburg, für den Hirnschaden müsse die Klinik nur im Umfang von 70 Prozent haften und die Versicherung des Unfallgegners den Rest bezahlen. Denn ohne Unfall hätte der Kradfahrer gar nicht beatmet werden müssen.

Das OLG Oldenburg folgte dem nicht und wies die Haftung komplett der Klinik zu. Denn der unmittelbare Unfallschaden sei ein Vielfaches geringer als der von der Klinik zu verantwortende Hirnschaden.

Der durch den Unfall entstandene "Verursachungsbeitrag" trete daher "vollständig hinter dem des beklagten Krankenhauses zurück". (mwo)

Az.: 5 U 28/15

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