Steuer
Kosten einer Krankheit nicht abzusetzen
MÜNSTER. Mitglieder der privaten Krankenversicherung können neben den Versicherungsbeiträgen nicht auch noch Krankheitskosten steuerlich als Sondeausgaben geltend machen.
Das gilt auch, wenn auf eine Erstattung durch die Versicherung verzichtet wurde, um eine Beitragsrückerstattung zu erhalten, urteilte kürzlich das Finanzgericht Münster.
Es wies damit eine privat versicherte Familie aus Westfalen ab. Sie hatte 2011 Krankheitskosten von 241 Euro nicht bei ihrer Versicherung eingereicht, um sich eine höhere Beitragsrückerstattung zu sichern.
Mit den Versicherungsbeiträgen machten die Eltern auch diese Kosten steuerlich als Sonderausgaben geltend. Laut Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dürfen Krankenversicherungsbeiträge nicht der Einkommensteuer unterliegen.
Die durch die Rückerstattung geminderten Beiträge plus Krankheitskosten seien hier aber insgesamt niedriger gewesen als die sonst fälligen Beiträge ohne Rückerstattung.
Dennoch können die Eltern die Krankheitskosten nicht als Sonderausgaben geltend machen, so das FG Münster. Schon dem Wortlaut nach handele es sich hier nicht um "Beiträge".
Damit seien lediglich Ausgaben gemeint, um den notwendigen Versicherungsschutz zu erlangen. Das Finanzgericht ließ Revision zum Bundesfinanzhof zu. (mwo)
Az.: 5 K 149/14