Kunstfehler kann das Wohngeld mindern
Wer Wohngeld bezieht, muss mit Einkünften vorsichtig sein - denn die werden angerechnet. Anders ist es mit Schmerzensgeld nach einem ärztlichem Behandlungsfehler. Bloß bei den Zinsen daraus gilt wieder Vorsicht.
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Wohngeld-Antrag: Auch für Zinsen aus Schmerzensgeld interessiert sich das Amt.
© Jens Kalaene / dpa
LEIPZIG (mwo). Beim Wohngeld werden Zinsen als Einkünfte angerechnet - auch dann, wenn sie aus angelegtem Schmerzensgeld nach einem ärztlichen Behandlungsfehler erzielt werden.
Das hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig entschieden. Danach bleibt das Schmerzensgeld selbst allerdings unberücksichtigt.
Der Kläger aus Osnabrück lebt von einer Erwerbsunfähigkeitsrente von knapp 700 Euro. Deshalb beantragte er Wohngeld.
Die Stadt lehnte dies unter Hinweis auf ein Vermögen von 107.500 Euro ab, das der Mann als Schmerzensgeld wegen eines ärztlichen Behandlungsfehlers bekommen hatte.
In seiner Klage argumentierte der Mann, das Schmerzensgeld sei zum Ausgleich immaterieller Schäden gedacht. Bei der Berechnung des Wohngeldes müsse es daher unberücksichtigt bleiben.
33 statt 111 Euro
Für das Schmerzensgeld selbst ist dies richtig, urteilte nun das Bundesverwaltungsgericht, nicht aber für die daraus erzielten Zinsen. Denn laut Wohngeldgesetz würden alle steuerpflichtigen Einkünfte erfasst. Dazu gehörten auch Zinsen.
Das Recht des Mannes, sein Schmerzensgeld jederzeit frei zu verwenden, werde dadurch nicht beeinträchtigt. Abweichende Härteregelungen bei Hartz IV und der Sozialhilfe seien auf das Wohngeld nicht übertragbar.
Im konkreten Fall hatte der Mann 2009 Zinsen in Höhe von 2400 Euro bekommen. Nach den Berechnungen des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg steht ihm danach ein Wohngeld in Höhe von monatlich 33 Euro zu. Ohne die Zinseinkünfte wären es 111 Euro gewesen.
Az.: 5 C 10.11