Videosprechstunde
LÄK Sachsen setzt Beschluss zur Fernbehandlung aus Erfurt um
Die Lockerung des Fernbehandlungsverbots, die der Ärztetag in Erfurt beschlossen hat, ist in den Landesärztekammern ein Thema. Die Sachsen haben den Beschluss jetzt umgesetzt.
Veröffentlicht:DRESDEN. Ärzte in Sachsen können ab 1. September Patienten ausschließlich per Videosprechstunde oder über andere Methoden der Fernbehandlung betreuen. Die Voraussetzungen dafür hat am Wochenende der 28. Sächsische Ärztetag beschlossen. Die Delegierten haben das Fernbehandlungsverbot in der Berufsordnung gelockert, im September wird der Beschluss voraussichtlich in Kraft treten.
Nach Angaben der Sächsischen Landesärztekammer lautet der geänderte Passus in der Berufsordnung (Paragraf 7, Absatz 4) jetzt: "Der Arzt berät und behandelt den Patienten im persönlichen Kontakt. Er kann dabei Kommunikationsmedien unterstützend einsetzen. Eine ausschließliche Beratung oder Behandlung über Kommunikationsmedien ist im Einzelfall erlaubt, wenn dies ärztlich vertretbar ist und die erforderliche ärztliche Sorgfalt insbesondere durch die Art und Weise der Befunderhebung, Aufklärung, Beratung und Behandlung sowie Dokumentation gewahrt wird." Sachsen lehnt sich dabei eng an den entsprechenden Text der Musterberufsordnung an, wie er vom Deutschen Ärztetag in Erfurt beschlossen worden ist.
Der Fernbehandlung seien Grenzen gesetzt, wenn ein Arzt seiner ärztlichen Sorgfaltspflicht am Telefon oder Computer nicht nachkommen kann, heißt es in einer Pressemitteilung der LÄK. Erfahrungen aus anderen Ländern zeigten, dass etwa 60 Prozent aller Patienten nicht sofort geholfen werden könne. Hinzu kämen eingeschränkte technische Möglichkeiten. Mit den heutigen Mitteln sei keine vollständige Untersuchung möglich, sodass sich viele Patienten trotzdem auf den Weg zum Arzt machen müssten.
Erik Bodendieck, Präsident der Sächsischen Landesärztekammer zeigte sich nach dem Beschluss skeptisch, ob mit der Möglichkeit der Fernbehandlung die Zahl der Arzt-Patienten-Kontakte reduziert werden und Bereitschafts- und Notdienste entlastet werden könnten. Das setze voraus, dass sich die Patienten auch an die online gegebenen Ratschläge halten und nicht postwendend den nächsten Arzt kontaktieren. "Einen Vorteil sehe ich darin, dass wir Patienten besser beraten können als das Internet. Die Patientenautonomie wird dadurch gestärkt", betonte Bodendieck.
Bei der Fernbehandlung dürfen aufgrund gesetzlicher Regelungen derzeit weder Rezepte noch Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ausgestellt werden. Zudem sollte der Arzt seine Fernbehandlungen dokumentieren, da er damit rechnen muss, dass die Patienten nicht alle Daten oder Informationen offen legen. Bei einer Fehlbehandlung gelte das Haftungsrecht, heißt es in der Mitteilung weiter. Eine gute Dokumentation sei hier eine wichtige Voraussetzung.
Bodendieck: "Wichtig ist, dass wir den Umbruch mit Augenmaß angehen, fachlich begleiten und auch an die ältere Bevölkerung denken, die dem ‚Teledoktor‘ nicht traut. Da brauchen wir Übergangslösungen." (ger)