COVID-19
Corona-Impfung: Landgericht Frankfurt weist Schmerzensgeldklage gegen BioNTech ab
Durch die Zulassung sei bestätigt, „dass der Impfstoff kein unvertretbares Nutzen-Risiko-Verhältnis aufweist“, so das Landgericht Frankfurt zur Corona-Vakzine von BioNTech. Erst danach entdeckte Risiken seien nicht bekannt und auch nicht geltend gemacht worden. Schon dies führe zum Scheitern der Klage.
Veröffentlicht:Frankfurt. Das Landgericht Frankfurt am Main hat eine Schmerzensgeldklage gegen BioNTech wegen eines angeblichen Impfschadens durch eine Coronaimpfung abgewiesen. Durch die Zulassung sei bestätigt, „dass der Impfstoff kein unvertretbares Nutzen-Risiko-Verhältnis aufweist“, erklärte das Gericht bei der Urteilsverkündung am Mittwoch. Eine Haftung scheide daher aus. Die Anwaltskanzlei der Klägerin hatte dies bestritten und daher auf einen Beweisbeschluss zum Prüfverfahren gehofft.
Laut Arzneimittelgesetz haften Hersteller zulassungspflichtiger Arzneimittel nur dann für Schäden, wenn „das Arzneimittel bei bestimmungsgemäßem Gebrauch schädliche Wirkungen hat, die über ein nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft vertretbares Maß hinausgehen“ oder wenn der Schaden durch eine fehlerhafte Kennzeichnung oder falsche Informationen seitens des Herstellers eingetreten ist.
Prüfung der Europäischen Arzneimittel-Agentur sei unzureichend gewesen
Die Anwälte der Düsseldorfer Kanzlei Rogert & Ulbrich vertreten nach eigenen Angaben fast 3.000 Mandantinnen und Mandanten, die Schadenersatz wegen angeblicher Schäden durch eine Corona-Impfung verlangen. Dabei machen die Anwälte geltend, dass der Impfstoff gar nicht hätte zugelassen werden dürfen. Bei der Feststellung eines positiven Nutzen-Risiko-Verhältnisses hätten sich das Paul-Ehrlich-Institut überwiegend auf Herstellerangaben verlassen, statt selbst zu prüfen. Auch die Prüfung der Europäischen Arzneimittel-Agentur sei unzureichend gewesen. Fragen zum Vakzindesign habe BioNTech nicht beantwortet.
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Das Landgericht Frankfurt ließ das Paul-Ehrlich-Institut nun außen vor und verwies darauf, dass „bei der ersten Zulassung des Vakzins die Abwägung von Nutzen und Risiko positiv ausgefallen sei“. Erst danach entdeckte Risiken seien nicht bekannt und auch nicht geltend gemacht worden. Schon dies führe zum Scheitern der Klage.
Zusammenhang zwischen Impfung und Gesundheitsschäden nicht belegt
Die Klägerin hatte ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 150.000 Euro verlangt. Sie gab an, sie habe in den Wochen unmittelbar nach der ersten Impfung starke Migräneattacken gehabt. Infolge der Impfung leide sie bis heute an einer akuten Herzerkrankung, an Konzentrationsstörungen und Leistungseinbußen.
Ergänzend führte hierzu das Landgericht aus, dass die Klägerin einen Zusammenhang zwischen Impfung und ihren Gesundheitsschäden nicht belegt habe. So sei völlig offen geblieben, ob sie nicht auch schon vor der Impfung an den behaupteten Beschwerden gelitten habe. Gegen dieses Urteil kann die Klägerin noch Berufung zum Oberlandesgericht Frankfurt am Main einlegen. (mwo)
Landgericht Frankfurt, Az.: 2-12 O 264/22