Künstliche Befruchtung
Lesbisches Paar muss nach privater Samenspende Vater dulden
Laut OLG Stuttgart hat ein Vater Anspruch auf die Feststellung seiner Vaterschaft, wenn er sein Sperma per Bechermethode zur Verfügung gestellt hat.
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Ist der Spende einer Samenprobe bekannt, darf er die Vaterschaft feststellen lassen. Anders sieht es bei anonymen Spenden über eine Samenbank aus.
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Stuttgart. Spendet ein Mann zur Zeugung eines Kindes per „Bechermethode“ seinen Samen privat an ein verheiratetes lesbisches Paar, kann er später für sich die Vaterschaft feststellen lassen. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart in einem aktuell veröffentlichten Beschluss entschieden. Die Situation sei hier anders bei einer künstlichen Befruchtung mittels anonymer Samenspende.
Im konkreten Fall ging es um ein verheiratetes lesbisches Paar aus in Baden-Württemberg. Um ihren Kinderwunsch erfüllen zu können, erklärte sich der Antragsteller zu einer privaten Samenspende bereit. Im Januar 2019 übergab er einer der Frauen eine Samenspende in einem Becher, damit diese eine Befruchtung vornehmen konnte.
Für Adoption ist Zustimmung notwendig
Alle waren sich einig, dass der auf diese Weise gezeugte Junge bei der Mutter und ihrer Ehefrau aufwachsen sollte. Der Mann ging allerdings davon aus, dass er die Vaterschaft und die Vaterrolle übernehmen sollte. Dagegen meinte die Mutter, es sei abgesprochen gewesen, dass ihre Partnerin das Kind adoptiert.
Der Mann beantragte die Feststellung der Vaterschaft. Dem kam das zuständige Familiengericht nach. Laut Abstammungsgutachten sei er zu 99,99999 Prozent der biologische Vater des Kindes. Für eine Adoption durch die Ehefrau sei aber die Zustimmung des biologischen Vaters notwendig.
Dies hielt die Mutter des Kindes für verfassungswidrig. Gleichgeschlechtliche Ehepaare würden benachteiligt. Denn laut Gesetz werde der Ehemann der Mutter automatisch auch rechtlicher Vater. Hierzu lägen auch dem Bundesverfassungsgericht zwei Verfahren zur Prüfung vor. Bis zu einer Entscheidung müsse das aktuelle Verfahren ausgesetzt werden.
Elternteil ist bekannt
Das OLG folgte dem nicht. Die Verfahren in Karlsruhe bezögen sich auf mittels künstlicher Befruchtung und anonymen Samenspenden aus einer Samenbank gezeugte Kinder. In solchen Fällen sei der zweite Elternteil nicht bekannt. Dies sei bei einer privaten Samenspende wie hier anders.
Auf das verfassungsrechtliche Elternrecht könnten sich zudem nur Personen berufen, „die in einem durch Abstammung oder durch einfachgesetzliche Zuordnung begründeten Elternverhältnis zum Kind stehen“.
Dies sei hier bei der Ehefrau der Mutter nicht der Fall. Sie sei weder leiblich noch rechtlich Elternteil des Kindes, sodass sie vom Schutz des Grundgesetzes nicht erfasst sei. (fl/mwo)
OLG Stuttgart, Az.: 11 UF 39/22