Krankengeld

Mainzer Sozialrichter kritisieren Bundessozialgericht harsch

In puncto Krankengeld sollte mit dem Versorgungsstärkungsgesetz eigentlich alles geregelt sein. Ein Sozialgericht wendet sich nun aber gegen die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Knackpunkt sind Fristen für die AU-Bescheinigung.

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MAINZ. Trotz des Inkrafttretens des GKV-Versorgungsstärkungsgesetzes im Juli 2015 könnte die sogenannte Krankengeldfalle fortbestehen. Darauf macht das Sozialgericht (SG) Mainz in einem kürzlich veröffentlichten Urteil aufmerksam. Insbesondere im Krankengeldbezug arbeitslos gewordene Patienten sollten Ärzte daher rechtzeitig wieder einbestellen.

Das SG Mainz wendet sich allerdings mit harschen Worten gegen die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), wonach der Anspruch auf Krankengeld bei einer Bescheinigungslücke trotz andauernder Krankheit weiterhin verloren gehen kann.

Für den Anspruch auf Lohnfortzahlung des Arbeitgebers reicht es hier seit jeher aus, wenn Arbeitnehmer am ersten Werktag nach Auslaufen ihrer vorausgehenden Krankmeldung wieder den Arzt aufsuchen.

Wenn Versicherte nach Ende der sechswöchigen Lohnfortzahlung zum Krankengeld wechseln, mussten sie früher umdenken und laut BSG-Rechtsprechung schon am letzten Tag einer Bescheinigung erneut zum Arzt gehen, um sich einen durchgehenden Krankengeldanspruch zu sichern.

Damoklesschwert Arbeitslosigkeit

Mit dem GKV-Versorgungsstärkungsgesetz wurde dies mit Wirkung ab 23. Juli 2015 geändert. Nunmehr gilt auch der ärztliche Auszahlschein für das Krankengeld vom Tag der Bescheinigung an, und ein Arztbesuch am nachfolgenden Werktag reicht aus. Dennoch kann es weiterhin Lücken in den Bescheinigungen geben.

Im Normalfall eines Arbeitnehmers führt dies lediglich zu einer Unterbrechung der Krankengeldzahlung. Mit einer neuen Bescheinigung wegen derselben Krankheit lebt der Anspruch aber wieder auf.

Gravierende Folgen dagegen hat laut BSG eine Lücke dagegen, wenn Arbeitnehmer während des Krankengeldbezugs ihren Arbeitsplatz verloren haben. Denn nach der Kasseler Rechtsprechung läuft das "nachwirkende" Versicherungsverhältnis durch eine Bescheinigungslücke aus. Dadurch geht dann auch der Anspruch auf weiteres Krankengeld verloren.

Das SG Mainz hält diese Rechtsprechung nach altem wie auch nach neuem Recht für "abwegig". In seinem 30-seitigen Urteilsgründen wirft es dem BSG eine "gesetzeswidrige Normkonkretisierung" vor. Im Kern argumentieren die Mainzer Richter, laut Gesetz lege die erste Bescheinigung lediglich den Beginn des Krankengeldbezugs fest.

Anschließend bestehe der Anspruch aber fort, solange dieselbe Krankheit andauert. Dies aber sei allein eine Frage der medizinischen Tatsachen, nicht aber der Bescheinigungen.

Entsprechend seien auch die Formulare geändert worden. Anderes gelte daher nur, wenn ein Arzt auf diesen Formularen ausdrücklich ankreuzt, dass es sich um eine letzte Bescheinigung zum Ende der Arbeitsunfähigkeit handeln soll.

Richter sehen Kontinuität gewahrt

Bei einer Lücke zwischen zwei Bescheinigungen komme es daher nur zu einem Ruhen der Leistungen. Das "nachwirkende" Versicherungsverhältnis bestehe aber fort, wenn der Arzt - trotz Lücke - Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit bescheinigt. Entgegen der Rechtsprechung des BSG lebe daher der Krankengeldanspruch mit der neuen Bescheinigung auch dann wieder auf, wenn zwischenzeitlich das Arbeitsverhältnis beendet wurde. (mwo)

Sozialgericht Mainz Az.: S 3 KR 405/13

Lesen Sie dazu auch den Kommentar: Gedanke mit Charme

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Kommentare
Hauke Gerlof 23.02.201615:22 Uhr

Verwirrspiel zur BSG-Krankengeld-Falle

Zum Thema Rechtsprechung zur Krankengeld-Falle erreichte uns ein kritischer Leserbrief, den wir hiermit veröffentlichen.
Hauke Gerlof, Ressortleiter Wirtschaft

Die Überschrift ist an diesem Artikel noch das Beste. Allerdings könnte auch sie deutlicher sein. Denn nach dem Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 31.08.2015, S 3 KR 405/13, stellen sich hauptsächlich die Fragen:

"Ist die Krankengeld-Rechtsprechung des 1. BSG-Präsidenten-Senates der letzten Jahre – zumindest seit dem 04.03.2014 – ausgeklügelte Rechtsbeugung?" und "Wurden Versicherte dadurch Opfer staatlicher Verbrechen?"
Wer sich selbst ein Bild machen will, kann die Entwicklung verfolgen: insbesondere über die Entscheidungen der Sozialgerichte Trier vom 24.04.2013, S 5 KR 77-12, Mainz vom 24.09.2013, S 17 KR 247/12, und Speyer vom 22.11.2013, S 19 KR 600/11, zum BSG-Krankengeld-Fallen-Sonntag-Montag-Urteil vom 04.03.2014, B 1 KR 17/13 R, und von den Entscheidungen des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen, Essen, vom 17.07.2014, L 16 KR 160/13, L 16 KR 208/13, L 16 KR 429/13 und L 16 KR 146/14 zu den Urteilen des Bundessozialgerichts vom 16.12.2014, B 1 KR 31/14 R, B 1 KR 35/14 R, B 1 KR 37/14 R, B 1 KR 25/14 R und B 1 KR 19/14 R?
Bereits vor dem aktuellen Urteil aus Mainz hat schon das Sozialgericht Speyer mit Entscheidungen vom 03.03.2015, S 19 KR 10/15 ER, vom 20.03.2015, S 19 KR 969/13, und vom 22.05.2015, S 19 KR 959/13, dem 1. BSG-Senat sehr überzeugend und mutig widersprochen.
Trotzdem ist bisher nur ein Teil des Missstandes entblößt. Wenn Krankengeld bewilligt war, kommt es zusätzlich auf den Inhalt des Verwaltungsaktes durch Auslegung im Einzelfall an, wobei der Empfängerhorizont maßgeblich ist. Die erforderliche Auslegung hat der 1. BSG-Senat bisher ebenfalls vorgabewidrig konsequent unterlassen, wohl auch weil Befristungen schon nach § 32 SGB X gar nicht zulässig wären. Immerhin ist der 3. BSG-Senat schon während seiner früheren Zuständigkeit von Verwaltungsakten mit Dauerwirkung und vom Erfordernis der Aufhebungsentscheidung (§ 48 SGB X) nach vorheriger Anhörung (§ 24 SGB X) ausgegangen.
Der Artikel täuscht darüber hinweg, dass es dem BSG nicht zusteht, den gesetzeswidrigen Selbstvollzug des Krankengeld-Rechts flächendeckend vorzugeben und es längst erforderlich erscheint, den Weg zur BSG-Krankengeld-Falle und die Weiterentwicklung zur entschärften gesetzlichen Krankengeld-Falle strafrechtlich aufzuarbeiten.
An der Wahrheit interessierte Journalisten könnten sich beispielsweise zum BSG-Jahrespressegespräch 2016 am Freitag, 26. Februar 2016 um 11 Uhr, anmelden und sich mit dem Urteil aus Mainz sowie mit der Internet-Dokumentation „Festschrift oder Strafanzeige“ auf diesem Termin vorbereiten.
Anton Butz

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