Recht

Medizinisch indizierte Kryokonservierung ist steuerfrei!

Ist ein Elternteil unfruchtbar, gilt für Kryokonservierung Umsatzsteuerbefreiung. Auch dann, wenn eine Fremdfirma die Ei- und Samenzellen einfriert.

Von Martin Wortmann Veröffentlicht:

Münster. Die Kryokonservierung von Ei- und Samenzellen für eine medizinisch indizierte künstliche Befruchtung ist generell von der Umsatzsteuer befreit. Das gilt auch dann, wenn sie nicht durch die behandelnden Ärzte, sondern durch eine Fremdfirma erfolgt, wie jetzt das Finanzgericht Münster entschied.

Im konkreten Fall hatten drei Frauenärzte zwei Gemeinschaftsbetriebe gegründet: eine Partnergesellschaft für Kinderwunschbehandlungen und eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) für die Kryokonservierung. Ihre Umsätze behandelte die GbR als umsatzsteuerfrei.

Amt stellte sich quer

Das Finanzamt folgte dem aus zwei Gründen nicht. Es sei nicht klar, ob die Einlagerung immer aus medizinischen Gründen erfolge oder nicht auch, um sich später noch einen Kinderwunsch erfüllen zu können (sogenanntes social freezing). Zudem könne die Einlagerung nur dann umsatzsteuerfrei sein, wenn sie von den Ärzten selbst erbracht wird, die auch die Behandlung durchführen.

Für ihre GbR betonten die Ärzte, es sei immer um medizinisch begründete Heilbehandlungen gegangen; „social freezing“ habe die Gesellschaft nicht angeboten.

Partner steril, dann Heilbehandlung

Mit seinem auch bereits schriftlich veröffentlichten Urteil gab das FG Münster der Klage vollumfänglich statt. Weil dies den Umsatzsteuer-Vorgaben des Bundesfinanzministeriums widerspricht, ließ das FG aber die Revision zum Bundesfinanzhof in München zu.

Zunächst bestätigten die Münsteraner Richter, dass „social freezing“ nicht einer steuerbegünstigten medizinischen Heilbehandlung zugerechnet werden kann. Umsatzsteuerfrei sei die Kryokonservierung aber dann, wenn der Mann oder die Frau steril ist. Nach den hier von den Ärzten vorgelegten anonymisierten Unterlagen sei davon durchweg auszugehen.

Externe Firma? Egal!

Dass die Einlagerung von einem von der Kinderwunsch-Praxis rechtlich getrennten Unternehmen erbracht wurde, spiele keine Rolle. Maßgeblich sei nach EU-Recht vielmehr, dass das gesamte Verfahren von der Entnahme bis zum Wiedereinsetzen befruchteter Eizellen „einem therapeutischen Zweck dient“. Auch dies sei hier der Fall gewesen. (mwo)

Finanzgericht Münster, Az.: 5 K 158/17 U

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