Arztpraxen
Mindestlohn beschäftigt auch Praxischefs
Vor allem bei der Beschäftigung von Reinigungskräften gilt es für Praxisinhaber aufzupassen, dass der seit 1. Januar gültige Mindestlohn von 8,50 Euro bezahlt wird. Bei Praktika gibt es dagegen Ausnahmen.
Veröffentlicht:NEU-ISENBURG. Das neue Mindestlohngesetz hat auch Folgen für Arztpraxen. Auch wenn Medizinische Fachangestellte (MFA) in der Regel über einem Stundenlohn von 8,50 Euro liegen - ohnehin, wenn sie nach Tarif bezahlt werden - müssen Praxisinhaber doch einiges beachten.
Beauftragt ein Arzt beispielsweise eine Reinigungsfirma mit der Reinigung der Praxisräume, ist nicht nur der Auftragnehmer dafür verantwortlich, dass der Mindestlohn gezahlt wird.
Auch der Arzt als Auftraggeber "haftet dafür, dass dieser Unternehmer oder ein anderer Nachunternehmer seinen Beschäftigten den Mindestlohn bezahlt", heißt es im Mindestlohngesetz.
Bei Minijobbern gelten ab sofort zudem umfangreiche Aufzeichnungspflichten. Demnach sind "Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit dieser Arbeitnehmer spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages" zu dokumentieren, und diese Aufzeichnungen sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren.
Ausgenommen von dieser Regelung seien lediglich geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten, so das Gesetz.
Neue Bürokratie
Bayerns Wirtschaftsministerin Ilse Aigner (CSU) kritisierte hingegen die mit dem Mindestlohn verbundene neue Bürokratie.
"Ich frage mich, ob diejenigen, die jetzt Verordnungen für die Dokumentation der täglichen Arbeitszeiten verfassen, ernsthaft geprüft haben, was das für die betroffenen Arbeitgeber bedeutet", sagte sie der dpa mit Blick auf Verordnungen der Bundesregierung.
So sei es kaum praktikabel und unsinnig, die täglichen Arbeitszeiten von Mini-Jobbern zu dokumentieren. "Neue Bürokratiekosten für die Wirtschaft sind nicht hinnehmbar", sagte Aigner.
Bereits Arbeitgeberpräsident Ingo Kramer hatte sich vehement gegen die Dokumentationspflichten gewandt, die neu auf Unternehmen zukämen.
Drei Jahre rückwirkend
Arbeitnehmer können nach Aussage des Deutschen Gewerkschaftsbundes drei Jahre lang rückwirkend den Mindestlohn einfordern. Dann werde es teuer für die Unternehmen, sie müssten dann auch die Sozialabgaben inklusive des Arbeitnehmeranteils nachzahlen.
Verdi-Chef Frank Bsirske sagte der Nachrichtenagentur dpa, der Mindestlohn werde für mehrere Millionen Menschen mit Verbesserungen einhergehen. Er sei sicher: "Es bleibt bei der Umsetzung noch vieles zu tun. Aber er ist ein historischer Fortschritt."
Ausnahmen vom Mindestlohn gelten für studienbegleitende Praktika. Dazu gehören auch Famulaturen von Medizinstudenten, soweit diese nicht länger als drei Monate dauern.
Wie Studenten im Praktischen Jahr behandelt werden, die ja in der Regel vier Monate an einer Station beziehungsweise in einer Praxis bleiben, ist nach Informationen der "Ärzte Zeitung" bislang noch nicht endgültig geklärt. (ger)