Kommentar zu Berufskrankheiten
Mit Schwung und Erfolg alte Zöpfe abgeschnitten
Der Wegfall des Unterlassungszwangs bei Berufskrankheiten zeigt positive Signalwirkungen. Ein Ekzem muss nicht mehr das Ende des Jobs bedeuten. Das ist gut für Betroffene – und für Arbeitgeber.
Veröffentlicht:Modernisierung bringt Früchte – zwar nicht immer und per se, aber punktuell. In puncto Anerkennungsverfahren auf das Vorliegen einer jobassoziierten Berufskrankheit (BK) ist zum Jahreswechsel 2020/21 der Unterlassungszwang weggefallen, der bis dato neun Berufskrankheiten anhaftete.
Betroffene Arbeitnehmer mussten nach Stellen der Verdachtsanzeige ihrem bisherigen Beruf den Rücken kehren. Dies traf zum Beispiel auf die BK-Nr. 5101 (Hauterkrankungen) zu.
Mit diesem Paradigmenwechsel wurde nun der Verhältnis- wie der Tertiärprävention auch bei solchen Indikationen die Tür geöffnet. Dermatologen und Arbeitsmediziner haben lange dafür plädiert und immer wieder auf die guten Möglichkeiten hingewiesen, Mitarbeiter mit berufsbedingten Ekzemen im Job zu halten – im einfachsten Falle mit entsprechenden Cremes und Schutzausrüstung.
Dass der Wegfall des Unterlassungszwangs zu einer neuen „Freiheit“ der Arbeitnehmer geführt hat, lässt schon der sprunghafte Anstieg der positiv beschiedenen Anerkennungsverfahren bei der BK-Nr. 5101 erahnen. Gerade in Zeiten des Fachkräftemangels sind solche Weichenstellungen zu begrüßen.
Alte Zöpfe abschneiden, lautete vor geraumer Zeit eine politische Forderung. Dies können Friseurinnen jetzt zum Beispiel mit großer Erleichterung. Denn ein Ekzem bedeutet nicht mehr zwangsläufig das – wenn auch manchmal nur vorübergehende – Ausscheiden aus dem lieb gewonnenen Beruf.
Schreiben Sie dem Autor: matthias.wallenfels@springer.com