Urteil

Mutter erhält Pflegehilfe für Diabetes-Kind

Richter weisen Kasse in die Schranken: Mutter muss Blutzucker nachts nicht selbst messen.

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MAINZ. Auch eine Rechenschwäche kann zu einem Anspruch auf häusliche Krankenpflege führen. Das hat das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz in einem kürzlich veröffentlichten Beschluss zugunsten eines an Diabetes erkrankten Kindes entschieden.

Der im Jahr 2000 geborene Junge ist zudem autistisch und leidet an Dyskalkulie. Wegen der Diabeteserkrankung muss zehn bis elf Mal täglich sein Blutzucker gemessen werden, davon zwei- bis dreimal nachts.

Doch wegen seiner Dyskalkulie überforderte die Blutzuckermessung den Jungen. Er konnte die notwendige Insulindosis zwar mit einem Taschenrechner einigermaßen gut ausrechnen; dies musste jedoch immer überprüft werden.

Die Mutter beantragte für ihr Kind nun die Gewährung einer häuslichen Krankenpflege. Dabei legte sie ein ärztliches Attest vor. Danach sind die Insulingabe und die Berechnung der entsprechenden Dosis für eine erfolgreiche Behandlungspflege des Kindes erforderlich.

Sie selbst könne die Blutzuckermessung aber nicht vornehmen. Sie habe drei autistische Kinder und sei wegen deren Betreuung am Ende. Bei ihrem Hausarzt habe sie sich bereits wegen Erschöpfungszuständen behandeln lassen.

Tagsüber ist der Mutter die Blutzuckermessung zuzumuten - nachts nicht

Die Kasse lehnte den Antrag ab. Das Kind erhalte sowieso schon Pflegegeld nach der Pflegestufe I. Außerdem sei es der Mutter zuzumuten, die Blutzuckermessung vorzunehmen.

Doch das LSG ordnete an, dass die Kasse bis zum 30. September 2014 nachts eine häusliche Krankenpflege gewähren muss. Tagsüber sei die Blutzuckermessung der Mutter zuzumuten. Laut Gesetz müsse häusliche Krankenpflege gewährt werden, "wenn diese zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung erforderlich ist".

Weitere Voraussetzung sei, dass eine im Haushalt lebende Person den Kranken nicht in dem erforderlichen Umfang pflegen und versorgen kann.

Dies sei hier der Fall, entschied das LSG zunächst im vorläufigen Eilverfahren. Die nächtliche Blutzuckermessung und Insulingabe müsse bei dem Kind überwacht werden, da es wegen seiner Rechenschwäche die Insulindosierung nicht zuverlässig berechnen kann.

Die Mutter könne wegen ihrer Erschöpfungszustände dies nachts nicht mehr leisten. Jedenfalls im konkreten Fall dürfe der beauftragte Pflegedienst darüber hinaus aber nicht tätig werden.

Sei es beispielsweise erforderlich, dass das Kind wegen seines Blutzuckerspiegels nachts zur Nahrungsaufnahme aufgefordert werden muss, müsse der Pflegedienst hierfür die Mutter wecken. (mwo)

Az.: L 5 KR 5/14 B ER

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