Steuer
Nach Erstausbildung ist Studium absetzbar
Junge Ärzte haben die Möglichkeit, die gesamten Kosten ihres Medizinstudiums bis zu vier Jahre rückwirkend von der Steuer abzusetzen, wenn sie vorher eine berufliche Erstausbildung abgeschlossen haben. Das zeigt ein Urteil des Bundesfinanzhofs.
Veröffentlicht:MÜNCHEN. Mit einem Urteil vom November 2013 hat der Bundesfinanzhof (BFH) erneut für Verunsicherung gesorgt, was die steuerliche Absetzbarkeit der Kosten eines Studiums betrifft (Az.: VIII R 22/11).
Dieses Urteil betrifft jedoch nur diejenigen Studenten, die ohne jede abgeschlossene Ausbildung, also nach dem Abitur ihr Erststudium begonnen haben, hat aber auch für diese Gruppe der Erststudierenden in der Erstausbildung wegen weiterer laufender Verfahren (siehe unten) keine abschließende Wirkung.
Anders verhält es sich dagegen mit den Kosten eines Studiums, das einer abgeschlossenen beruflichen Erstausbildung folgt. Für alle Medizinstudenten, die vor ihrem Studium eine Erstausbildung abgeschlossen haben, bleibt es dabei, dass grundsätzlich sämtliche Studienkosten als Werbungskosten steuerlich abzugsfähig sind.
Das gilt auch für Medizinstudenten im Promotionsstudium, wobei der Tag des Zeugnisses über das Bestehen des zweiten Abschnitts der ärztlichen Prüfung den Abschluss der Berufsausbildung als Arzt markiert.
Erstausbildung auch schon nach drei Monaten
Die frühere Rechtsprechung des BFH ist inzwischen überholt, wonach eine abgeschlossene berufliche Erstausbildung nur nach mindestens zweijähriger Ausbildungsdauer vorliegt.
Heute gilt eine berufliche Erstausbildung bereits bei drastisch kürzerer Ausbildungsdauer von nur wenigen Monaten als abgeschlossen, wenn sie Berufswissen vermittelt und auf die Erzielung von Einnahmen gerichtet ist.
Das trifft zum Beispiel auch für die gut dreimonatige Ausbildung zum Rettungssanitäter zu, mit der oftmals die Wartezeit auf einen Medizin-Studienplatz überbrückt wird. Oder auch für die fünfmonatige Ausbildung zum Flugbegleiter mit firmeninterner Prüfung.
Selbst wenn die Ausbildung erst während des Studiums abgeschlossen wird, gilt im Anschluss daran das Medizinstudium als Zweitausbildung. Ab diesem Zeitpunkt sind die weiteren Studienkosten als Werbungskosten steuerlich absetzbar.
In der Praxis werden die über die Studienjahre angesammelten, steuerlich geltend zu machenden Kosten regelmäßig unterschätzt. Beginnend mit eventuellen Kosten für eine Klage auf einen Medizinstudienplatz, der Suche nach einer Unterkunft am Studienort, den Unterkunftskosten, den zahlreichen Auswärtstätigkeiten während Praktika und Famulatur sowie schließlich des oft im Ausland absolvierten Praktischen Jahres summieren sich diese Kosten meist auf über 50.000 Euro.
Mit einem solchen Verlustvortrag und dessen Verrechnung mit dem ersten Berufseinkommen wird es jungen Ärzten ermöglicht, in Deutschland in den ersten ein bis eineinhalb Berufsjahren nahezu steuerfrei zu arbeiten.
Steuererklärungen: Für bis zu vier Jahre rückwirkend
Übrigens: Einkommenssteuererklärungen können für bis zu vier Jahre rückwirkend abgegeben werden. Das heißt, dass bis Ende 2014 noch alle Erklärungen bis einschließlich 2010 nachträglich eingereicht werden können. Fehlende Belege werden vielfach durch Pauschalen ersetzt.
Trotz der oben angesprochenen jüngsten Entscheidung des Bundesfinanzhofs können aber auch die Medizinstudenten noch weiterhin hoffen, die direkt nach dem Abitur das Medizinstudium angefangen haben: Wegen der erheblichen steuersystematischen und verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Ungleichbehandlung von Erststudienkosten in der Erstausbildung und sogenannten "weiteren" Studienkosten sind derzeit noch neun weitere Verfahren beim Bundesfinanzhof anhängig.
Es wird damit gerechnet, dass erst das Bundesverfassungsgericht eine abschließende Entscheidung trifft. Dabei wird dann auch die Frage zu beantworten sein, ob die Rückwirkung der Gesetzesneuregelung zum 1. Januar 2004 verfassungskonform ist.
Es muss also auch nicht unbedingt bei dem für die Erstausbildung vorgesehenen Sonderausgabenabzug von maximal 6.000 Euro pro Jahr bleiben.
Rechte wahren, Einspruch einlegen
Wer sein Medizinstudium von der Steuer absetzen will, obwohl er keine zuvor abgeschlossene Berufserstausbildung vorweisen kann, sollte sich auf die beim BFH anhängigen Verfahren berufen.
Das Finanzamt muss diesen Antrag aufgrund der Gesetzeslage ablehnen, doch wahrt man durch Einlegung des Einspruchs und Antrag auf Aussetzung und Ruhen des Verfahrens seine Rechte.
Im Falle einer Gleichstellung aller Studenten durch den BFH oder durch das BVerfG würden dann die Medizinstudienkosten nachträglich als Werbungskosten mit Verlustvortrag anerkannt.
Sollte die Steuererstattung aus der Verrechnung mit dem ersten Berufseinkommen dann mehr als 15 Monate nach dem Verrechnungsjahr erfolgen, wird die Erstattung zusätzlich mit sechs Prozent per annum verzinst.
Raymond Kudraß ist Wirtschaftsprüfer und Steuerberater mit eigener Kanzlei in München. Kontakt: rk@kanzlei-kudrass.de