Urteil
Nicht jeder Diabetiker "schwerbehindert"
Wann ist ein Diabetiker schwerbehindert? Die Richter des Bundessozialgerichts haben in einem Urteil drei Kriterien genannt, die erfüllt sein müssen.
Veröffentlicht:KASSEL (mwo). Ständige Blutzuckerkontrolle, auf gesund Ernähren achten und regelmäßige vorbeugende Arztbesuche: Das reicht nicht, damit Diabetiker als Schwerbehinderte anerkannt werden.
Damit ist die Lebensführung der Erkrankten nicht "erheblich beeinträchtigt", urteilte das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel am Donnerstag.
Der Schwerbehindertenausweis setzt einen Grad der Behinderung (GdB) von 50 voraus. Dafür müssen drei Kriterien erfüllt sein:
So muss der Zuckerkranke sich mindestens viermal täglich Insulin spritzen. Man dürfe aber "nicht zu penibel sein", wenn die Grenze gelegentlich unterschritten wird, betonte das BSG.
Es ist nötig, dass der Kranke seine Insulindosis immer neu anpassen müsse.
Die Krankheit müsse die Lebensführung "erheblich beeinträchtigen", so die Richter.
Die Klägerin sah sich "erheblich beeinträchtigt": Sie müsse viermal täglich Insulin in unterschiedlichen Dosen spritzen, auf ihre Ernährung achten und vorbeugend regelmäßig zum Arzt gehen, damit keine Verschlimmerung der Erkrankung eintritt. Daher müsse sie als schwerbehindert gelten.
Auch wenn ihr Tagesablauf sich ständig um die Zuckerkrankheit drehe, sei damit die Lebensführung noch nicht "erheblich beeinträchtigt", betonte das Gericht. Die Diabetikerin habe ihre Krankheit gut im Griff.
Stark beeinträchtigende Folgeerkrankungen lägen nicht vor, so auch kein Anspruch auf Anerkennung als Schwerbehinderte. Es bekräftigte damit seine bisherige Rechtsprechungvom 2. Dezember 2010 (Az.: B 9 SB 3/09 R).
Az.: B 9 SB 2/12 R