Optiker dürfen nicht mit kostenloser Zweitbrille werben
KARLSRUHE. Augenoptiker dürfen nicht mit einer kostenlosen Zweitbrille werben. Eine solche Zugabe ist gesetzlich verboten, wie jetzt der Bundesgerichtshof (BGH) entschied. Bei Heilmitteln bestehe dann die Gefahr, dass sich Verbraucher nicht nur an ihren gesundheitlichen Belangen orientieren.
Damit unterlag die Binder Optik GmbH aus dem schwäbischen Böblingen, die zahlreiche Filialen in Bayern und Baden-Württemberg hat. Sie hatte im Herbst 2010 geworben, dass Kunden beim Kauf einer normalen Brille für 239 Euro oder einer Gleitsichtbrille für 499 Euro eine Zweitbrille im Wert von 89 Euro "kostenlos" dazubekommen.
Geklagt hatte die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs.Der BGH gab ihr recht. Die Werbung verstoße "gegen das Verbot von Zuwendungen" im Heilmittelwerbegesetz. Die Zweitbrille werde von den Verbrauchern als Geschenk aufgefasst und sei in der Werbung "blickfangmäßig hervorgehoben" worden.
Es bestehe die Gefahr, dass Verbraucher "allein wegen des Geschenks einer Zweitbrille" den Kauf ihrer Sehhilfe "nicht ausschließlich an ihren gesundheitlichen Belangen ausrichten". Die Wettbewerbszentrale begrüßt in einer Pressemitteilung die Entscheidung - insbesondere, weil dieses Urteil für die betroffene Augenoptikbranche einen wichtigen Beitrag zur Beseitigung von Rechtsunsicherheiten biete. (mwo/eb)
Urteil des Bundesgerichtshofs, Az.: I ZR 26/14