Recht

Europäischer Gerichtshof: Pandemie rechtfertigt Einschränkung der Reisefreiheit

EU-Staaten dürfen in einer Pandemiesituation die EU-weite Reisefreiheit beschränken. Der EuGH fordert aber klare und für Bürger absehbare Regeln.

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Luxemburg. In einer Pandemiesituation wie der Corona-Pandemie dürfen EU-Staaten auch die EU-weite Reisefreiheit beschränken. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg klargestellt. Danach müssen solche Regelungen verhältnismäßig und „für die Bürger vorhersehbar“ sein.

Die Corona-Epidemie war im März 2020 von der Weltgesundheitsorganisation als Pandemie eingestuft worden. Belgien verbot daraufhin „nicht wesentliche Reisen“, etwa Urlaubsreisen, in oder aus Ländern, die aufgrund der dort herrschenden Gesundheitslage als „rote Zonen“ eingestuft worden waren. Reisende aus den betroffenen Ländern mussten sich testen lassen und eine Quarantäne einhalten.

Regelung muss begründet sein

Im Juli 2020 stufte Belgien Schweden als „rote Zone“ ein. Der auf Skandinavien-Reisen spezialisierte Veranstalter Nordic Info hatte daraufhin alle Reisen zwischen Belgien und Schweden abgesagt. Vom Staat verlangte er hierfür eine Entschädigung. Das mit der Klage befassten belgische Gericht fragte vor diesem Hintergrund beim EuGH an, ob die Reisebeschränkungen überhaupt zulässig waren.

Die Luxemburger Richter entschieden, dass solche Beschränkungen in einer Pandemiesituation zulässig sein können. Eine solche Regelung müsse jedoch begründet sein und dürfe nicht über das Notwendige hinausgehen. Zudem müsse sie klar und präzise sein, damit ihre Anwendung „für die Bürger vorhersehbar“ ist. Über die Klage von Nordic Info müssen nach diesen Maßgaben nun die belgischen Gerichte entscheiden. (mwo)

Europäischer Gerichtshof, Az.: C-128/22

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