Krankengeld

Patienten sollen nicht mehr in die Falle tappen

Der Gesetzgeber hat die AU-Bescheinigung zur Fortzahlung von Krankengeld vereinfacht. Bis zur Einführung eines neuen AU-Formulars sollten Ärzte ihre Patienten aber auf die geänderte Regel hinweisen.

Christoph WinnatVon Christoph Winnat Veröffentlicht:
Längere Zeit am Stock? Fortlaufend Krankengeld fließt nur bei lückenloser AU-Bescheinigung.

Längere Zeit am Stock? Fortlaufend Krankengeld fließt nur bei lückenloser AU-Bescheinigung.

© cirquedesprit / fotolia.com

BERLIN. Eine schlichte Formulierung zur Entstehung des Anspruchs auf Krankengeld beschäftigte in der Vergangenheit wiederholt die Sozialgerichte: "Der Anspruch auf Krankengeld entsteht (...) von dem Tag an, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt", hieß es noch bis vor Kurzem in Paragraf 46 Sozialgesetzbuch V.

Weil Patienten aber nicht selten erst nach Ablauf ihrer aktuellen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in die Praxis kamen, um diese verlängern zu lassen, riss die nahtlose Krankengeldfortzahlung ab.

Falle wurde entschärft

Besonders gravierend wirkte sich das auf Patienten aus, die zwischenzeitlich ihren Arbeitsplatz verloren hatten.

Mit dem plötzlichen Abriss der Bescheinigungskontinuität selbst für nur einen Tag konnte der Anspruch auf Krankengeld komplett erlöschen.

Das in Fachkreisen als "Krankengeldfalle" diskutierte Problem ist mit dem Inkrafttreten des Versorgungsstärkungsgesetzes (VSG) am 23. Juli nun vom Tisch.

Jetzt heißt es im Gesetz an gleicher Stelle, dass der Anspruch auf Krankengeld "von dem Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit an" gilt.

Auch die Bescheinigungskontinuität wurde vom Gesetzgeber konkretisiert.

Weiter heißt es in dem neuen Paragrafen 46 SGB V: Der Anspruch auf Krankengeld bleibt jeweils bis zu dem Tag bestehen, an dem die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit ärztlich festgestellt wird, wenn diese ärztliche Feststellung spätestens am nächsten Werktag nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit erfolgt; Samstage gelten insoweit nicht als Werktage".

Ärzte, die abschätzen können, dass ein Patient für längere Zeit krank sein wird, sollten ihn also ab sofort ausdrücklich darauf hinweisen, spätestens an dem Tag, nach dem die AU endet, wieder in der Praxis vorstellig zu werden, um sich nötigenfalls eine Folgebescheinigung abzuholen.

Nur so ist er in Sachen Krankengeldfortzahlung auf der sicheren Seite.

Die KBV weist aktuell erneut darauf hin, dass es ab Januar 2016 ein neues Formular für die AU-Bescheinigung geben wird, auf dem dann auch ein Hinweis für die Patienten angebracht ist, wie rechtzeitig sie zur Wahrung ihres Anspruchs auf Krankengeld die Bescheinigung verlängern lassen müssen.

Weniger Aufwand für Ärzte

Er werde "in die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung integriert, sodass es für Krankschreibungen nur noch ein Formular gibt", so die KBV weiter.

Darauf habe man sich mit dem GKV-Spitzenverband geeinigt. Die handschriftliche Ausfüllung des Auszahlungsscheins, der in vielen Praxis-Computern nicht hinterlegt war, habe sich damit ebenfalls erledigt.

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Kommentare
Dr. Thomas Georg Schätzler 01.09.201515:10 Uhr

Einen einheitlichen Auszahlungsschein für Krankengeld (Formular 17) hat es nie gegeben!

Alle derzeit 122 GKV-Krankenkassen haben besonders liebevoll und individuell gestaltete Formulare für ihre Auszahlungen von Krankengeld entwickelt, um Vertragsärztinnen und -ärzte zu piesacken: Handschriftlich soll stupide wiederholt werden, was in jedem EDV-AU-Formulargenerator gespeichert ist. Gespickt mit Fragen, die die ärztliche Schweigepflicht brechen sollen ("Wann ist der nächste Termin? Behandlungspflichtig ja/nein? Wiedervorstellung? Haupt- und Nebendiagnosen? etc.). Gipfel waren die wiederholten Fragen nach der Kontoverbindung des Patienten; ein Verstoß gegen die informationelle Selbstbestimmung des Patienten gegenüber dem Arzt.

Die "Krankengeldfalle" haben die GKV-Kassen jahrelang ignoriert und nie kommuniziert, um nicht gegenüber ihren Versicherten für Fehlinformationen haften zu müssen.

Eine Vereinfachung und Entbürokratisierung der Problematik habe ich selbst schon am 2. Januar 2012 unter dem Titel: "Sankt Bürokratius, der Erfinder des Amtsschimmels!" kommentiert und den österreichischen Schauspieler und Autor Johann Nestroy (19. Jahrhundert) zitiert: "Von der Wiege bis zur Bahre – Formulare, Formulare" http://www.aerztezeitung.de/politik_gesellschaft/krankenkassen/article/800060/lebt-buerokratie-monster-gkv.html?sh=13&h=-248648855

Jetzt ist es endlich vollbracht: Die äußerst bürokratisch redundanten Vordrucke zum Bezug von Krankengeld nach Ablauf der Lohnfortzahlung mit der AU-Bescheinigung bei derzeit noch über 100 verschieden GKV-Krankenkassen werden abgeschafft und durch die normalen (Muster 1a) AU-Bescheinigungen e r s e t z t! Weitere ärztliche Informationen sind nicht erforderlich und für die GKV-Kassen gar nicht zulässig.

Mf+kG, Dr. med. Thomas G. Schätzler, FAfAM Dortmund

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