Sächsisches Finanzgericht
Pflegepauschbetrag bei fünf mehrtägigen Besuchen im Jahr nicht gerechtfertigt
Um als außergewöhnliche Belastung steuerlich abzugsfähig zu sein, müssen Pflegeleistungen zu mindestens zehn Prozent des zeitbezogenen Gesamtbedarfs erbracht werden.