Bundessozialgericht
RLV waren rechtmäßig
Der Bewertungsausschuss konnte bei der Berechnung der Regelleistungsvolumina für das erste Halbjahr 2009 gesetzliche Vorgaben gar nicht einhalten, so das BSG.
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Alles in Ordnung mit den RLV fürs erste Halbjahr 2009, entschied das Bundessozialgericht.
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KASSEL. Die fachgruppenbezogenen Regelleistungsvolumina für das erste Halbjahr 2009 sind rechtmäßig. Das hat der Vertragsarztsenat des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel entschieden.
Zwar sei der Bewertungsausschuss bei der Ermittlung der RLV nicht dem Wortlaut der gesetzlichen Vorgaben gefolgt; dies sei ihm aber gar nicht möglich gewesen.
Der Bewertungsausschuss hatte die RLV im Sommer 2008 festgesetzt.
Nach den gesetzlichen Vorgaben hätte er hierfür auf die Abrechnungsdaten für 2008 zurückgreifen sollen. Weil diese noch nicht vorlagen, berechnete der Ausschuss die RLV auf Basis der pauschal korrigierten Daten von 2007.
Radiologen hatten geklagt
Dagegen klagte eine radiologische Gemeinschaftspraxis aus dem Rheinland. Diese rügte zudem in mehreren Punkten die pauschalen Korrekturen.
Das BSG wies die Klage ab. Die Daten für 2008 hätten dem Bewertungsausschuss noch nicht vorgelegen "und konnten ihm aus tatsächlichen Gründen auch nicht vorliegen".
Zwar sei der Ausschuss an das Gesetz gebunden. Dies gebe aber "keine Lösung für eine Lage vor, in der sich Vorgaben des Gesetzgebers tatsächlich nicht umsetzen lassen", betonten die Kasseler Richter.
Der Ausschuss habe ja aber auch nicht seine Arbeit einfach einstellen können, ohne RLV für die ersten beiden Quartale in 2009 festzusetzen.
Es sei daher zulässig gewesen, auf der Basis modifizierter Daten aus 2007 zu rechnen. Auch die weiteren Rügen der Gemeinschaftspraxis blieben ohne Erfolg. (mwo)
Az.: B 6 KA 4/13