Cannabis-Verordnung
Regressrisiko steht und fällt mit regionalen Regeln
Ärzte, die Cannabispräparate verordnen wollen, bedürfen dazu künftig der Erlaubnis durch die Krankenkasse. Per se wirtschaftlich ist die Verordnung deswegen aber noch lange nicht.
Veröffentlicht:BERLIN. Bundestag und Bundesrat haben das "Gesetz zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften" bereits abgesegnet. In wenigen Tagen dürfte die Veröffentlichung im Bundesanzeiger zu erwarten sein.
Ab dann können Vertragsärzte schwerkranken Patienten Cannabisblüten oder -extrakte oder die Wirkstoffe Dronabinol (THC) sowie die synthetische THC-Variante Nabilon verschreiben.
Da der Gesetzgeber die Cannabisverordnung an Bedingungen knüpft, insbesondere an die Erlaubnis jeder Erstverordnung durch die Krankenkasse, sollte sich die Frage nach dem Regressrisiko für Ärzte eigentlich nicht mehr stellen. Frank Tempel, drogenpolitischer Sprecher der Bundestagsfraktion Die Linke, hat sie doch gestellt. Und von Annette Widmann-Mauz (CDU), parlamentarische Staatssekretärin im Bundesgesundheitsministerium, auch eine Antwort erhalten.
Danach gelten für die Cannabisverordnung "die Regelungen der Wirtschaftlichkeitsprüfung nach §§ 106 ff. SGB V", so Widmann-Mauz, die darauf verweist, dass mit dem Versorgungsstärkungsgesetz die Prüfregularien der Selbstverwaltung auf Länderebene überantwortet wurden. Heißt: Die alte Richtgrößenprüfung soll durch regionale Wirtschaftlichkeitsvereinbarungen abgelöst werden.
Sache der Selbstverwaltung
Es sei "Angelegenheit der Vertragspartner", ergänzt Widmann-Mauz, "zu berücksichtigen, dass die Erstverordnung von Arzneimitteln auf Cannabisbasis durch die Krankenkasse zu genehmigen ist". – Gewissheit über das Regress-Risiko bei Cannabisverordnungen wird also erst ein Blick in die Systematik der Wirtschaftlichkeitsprüfung eines jeden KV-Bezirks geben. Diagnosen, die die Kostenträger genehmigen wollen, werden dort nicht ausgeschlossen sein.
Mit Sicherheit dürften die Prüfgremien jedoch Verordnungsmengen misstrauisch beäugen, die den durchschnittlichen Bedarf pro Patient deutlich übersteigen.
Die Erfahrung zeigt, dass das Verordnungsgeschehen nicht allein von tatsächlichen Wirtschaftlichkeitskriterien und lokal üblicher Prüfintensität beeinflusst wird, sondern auch von subjektiven Regress-Ängsten der Leistungserbringer.
Nach Einschätzung des Linken-Abgeordneten Tempel sind denn auch "mangelndes Wissen über die medizinische Wirkung von Cannabis" gepaart mit der "Sorge vor Regressforderungen" der "enge Flaschenhals beim Einsatz von Cannabismedizin".
Verordnungsspielraum für Ärzte
Dabei seien Hanfpräparate nicht von vornherein mit dem negativen Vorzeichen tendenzieller Unwirtschaftlichkeit zu versehen. Drogenexperte Tempel: "Bei Erkrankungen wie Rheuma führt die Behandlung mit Cannabis sogar zu Einsparungen kostspieliger Biologika".
Darüber hinaus gelte die bundesweite Diagnoseliste für Praxisbesonderheiten, die auf Landesebene ergänzt werden kann. Auch dadurch, so Tempel, eröffne sich für die Ärzte Verordnungsspielraum.
Tempel rechnet damit, dass das Gesetz zur Freigabe der Cannabisverordnung unmittelbar bevorsteht. "Bis 19 März, zwei Monate nach Abstimmung im Bundestag, sollte es im Bundesgesetzblatt verkündet werden."
Cannabis auf Rezept kann es laut neuem Absatz 6 des Paragrafen 31 SGB V unter folgenden Voraussetzungen geben:
- "wenn eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung nicht zur Verfügung steht oder nach begründeter Einschätzung des Arztes im Einzelfallnicht zur Anwendung kommen kann".
- Die erste Verordnung muss von der Kasse genehmigt werden. Ablehnen darf sie nur "in begründeten Ausnahmefällen".
- Der verordnende Arzt muss Patientendaten, die für eine begleitende Erhebung durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte erforderlich sind, anonymisiert an die Behörde übermitteln. Patienten sind darüber vor der Verordnung zu informieren.