Arzneimittel
Saftzubereitungen bei Dysphagie rezeptierfähig
BERLIN. Generell gilt für Kassenärzte ein Verordnungsausschluss für Saftzubereitungen. Geriatrischen Patienten, die an Dysphagie leiden, können sie dennoch nach individueller Prüfung entsprechende Zubereitungen verschreiben.
Ermöglicht wird dies durch eine Ausnahmeregelung in der Arzneimittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses, auf die die Arbeitsgemeinschaft Dysphagie der Deutschen Gesellschaft für Geriatrie (DGG) hinweist.
Laut DGG leiden viele betagte Patienten an geriatrischen und neurologischen Grunderkrankungen wie Schlaganfall, Parkinson oder Demenz, die oft mit Beschwerden beim Schlucken einhergehen. Die Arzneimittelversorgung in oraler Form werde dadurch erheblich erschwert. (maw)