Datenhandel mit Rezepten?

"So blöd ist doch keiner"

Ein Bericht des "Spiegel" wirft heikle Fragen auf: Missachten Apothekenrechenzentren und Pharma-Marktforscher im Umgang mit Rezeptdaten den Datenschutz? "Nein, wozu denn auch?", argumentieren die Unternehmen.

Christoph WinnatVon Christoph Winnat Veröffentlicht:
Was der Arzt wie oft aufschreibt, interessiert Marktforscher brennend.

Was der Arzt wie oft aufschreibt, interessiert Marktforscher brennend.

© johannesspreter / fotolia.com

FRANKFURT/MAIN. Sowohl die Verrechnungsstelle der Süddeutschen Apotheken (VSA) als auch der Frankfurter Marktforscher IMS Health haben Vorwürfe zurückgewiesen, Verordnungsdaten unzureichend anonymisiert oder sogar unverschlüsselt verarbeitet und an Kunden aus der Pharmaindustrie weitergegeben zu haben.

Entsprechend berichtet das Hamburger Nachrichtenmagazin "Der Spiegel" in seiner aktuellen Ausgabe.

"Daten dürfen nur anonymisiert genutzt werden und nicht zurückzuverfolgen sein", kommentierte Bundesgesundheitsminister Daniel Bahr (FDP) den Bericht am Montag in Berlin. Die Staatsanwaltschaft prüfe die Vorwürfe.

Dagegen beteuert der VSA, den Personenbezug in seinen Rezeptdaten immer doppelt zu verschlüsseln, bevor die Daten an Marktforschungsunternehmen verkauft werden.

Dieses Vorgehen sei "vom Bayerischen Landesamt für Datenschutzaufsicht umfassend überprüft und freigegeben" worden, heißt es in einer Stellungnahme der VSA-Gruppe. Insofern seien "die Aussagen des Spiegels in keinster Weise nachvollziehbar und entbehren jeglicher Grundlage".

IMS ließ verlauten, sich strikt an die Vorgaben des SGB V zum Umgang mit Verordnungsdaten zu halten.

Anonymisierte Daten, wie der Marktforscher sie von den Apothekenrechenzentren beziehe, würden "keinen Ärzten, Apothekern oder Patienten zugeordnet", versichert Geschäftsführer Dr. Frank Wartenberg.

Den Datenschutzbehörden sei "kein einziger Fall bekannt, in dem dies bei IMS Health geschehen sein soll".

Missverständliche Lesart eines Angebotsschreibens

Ein im "Spiegel" zitierter Passus, wonach dem Pharmaunternehmen Sanofi-Aventis von IMS "patientenindividuell" aufbereitete Informationen über die Verordnung von Insulinen angeboten wurden, sei missverständlich interpretiert worden, so IMS.

Mit "patientenindividuell" sei nicht ein namentlich bekannter Patient gemeint gewesen, sondern ein konkreter, einer Person zuzuordnender Therapieverlauf, erklärt Pressesprecherin Dr. Gisela Maag. Gleichwohl bleibe der dahinter stehende Patient doch anonym.

Unerwarteten Beistand erhält IMS unterdessen von seinem Konkurrenten Insight Health. Dessen Gründer, Roland Lederer, bezweifelt, "dass bei IMS irgendwer so blöd ist, deanonymisierte Patientendaten zu verwenden".

Damit schade man der ganzen Branche. "Das traue ich denen nicht zu", meint Lederer, der von 1988 bis 1998 selbst bei IMS die Geschäfte leitete und anschließend im Streit ausschied.

Marktforscher brauchen deanonymisierte Daten nicht

IMS-Sprecherin Maag betont zudem, dass man personenbezogene Daten gar nicht benötige. Das Geschäftsmodell der Pharma-Marktforscher heiße nicht Deanonymisierung, sondern Abbildung des Marktgeschehens.

Wie detailliert die aussehen darf, darüber war in der Vergangenheit immer wieder gestritten worden. Die Kunden der Marktforscher, die Pharmafirmen, wollen möglichst genau wissen, wer ihre Verordner sind und wieviel sie verordnen.

Zuletzt hatte der Gesetzgeber mit dem sogenannten Wettbewerbsstärkungsgesetz 2007 die regionale Marktbeobachtung erheblich beschnitten.

Seither dürfen Verordnungsdaten nur noch aggregiert auf KV-Bezirksebene oder auf Regionen mit mindestens 1300 Ärzten oder 300.000 Einwohnern verarbeitet werden. Vordem war eine sehr viel feingliedrigere Segmentierung erlaubt, die bis auf fünf Arztpraxen und drei Apotheken herunter ging.

Mit dem gröberen Marktraster wollte die Große Koalition den effizienten Einsatz des Pharma-Außendienstes zugunsten der "Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der verordneten Leistungen" erschweren, hieß es in der Gesetzesbegründung.

Etliche Ausnahmen bestätigen die Regel

Allerdings wurden etliche Ausnahmen - nicht von der Pflicht zur Anonymisierung, wohl aber vom ausgedehnteren Regionalraster - zugelassen. So etwa können Kassen und Pharmaunternehmen im Rahmen von Rabattverträgen vereinbaren, wie feingliedrig arzt-bezogen deren Umsetzung zu monitoren ist.

Gleiches gilt für die Rezeptierung in Modellvorhaben, bei der hausarztzentrierten und der besonderen ambulanten ärztlichen Versorgung sowie in strukturierten Behandlungsprogrammen und der integrierten Versorgung.

Auf all diesen Versorgungsebenen kann das Verschreibungsverhalten im Extremfall bis auf den einzelnen Verordner genau erfasst und zu Marktforschungszwecken weitergegeben werden.

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