Steuerprüfung darf keine Willkür sein
Der Bundesfinanzhof hat klargestellt: Das Finanzamt darf nur zur Klärung steuerlicher Verhältnisse prüfen. Alle anderen Motive sind tabu.
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Die Prüfung muss sich an Regeln halten.
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MÜNCHEN. Ärzte, Anwälte und andere Freiberufler müssen eine Steueraußenprüfung nicht dulden, wenn es sich um reine Schikane oder eine Strafe handelt.
Außenprüfungen sind nur erlaubt, um auf diese Weise die steuerlichen Verhältnisse des Geprüften aufzuklären, entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem Urteil.
Geklagt hatte ein selbstständiger Rechtsanwalt.
Das Finanzamt habe die Steueraußenprüfung in seiner Kanzlei deshalb angeordnet, weil er einen Beamten der Behörde vor Gericht vertrete.
Dieser Mandant wirft seinem Finanzamts-Vorsteher Mobbing vor.
"Tiefenprüfungen" bei zwei Angehörigen des Ausschusses
Nach Angaben des Anwalts hatten zwei weitere von ihm vertretene Finanzamtsmitarbeiter ähnliche Anschuldigungen erhoben. Alle drei Finanzbeamten hätten sich auch an den Petitionsausschuss des zuständigen Abgeordnetenhauses gewandt.
Als der Petitionsausschuss sich der Fälle annahm, seien zeitlich parallel "Tiefenprüfungen" bei zwei Angehörigen des Ausschusses sowie bei dessen Vorsitzenden veranlasst worden.
Der Vorsitzende hatte in der Ausschusssitzung darauf hingewiesen, dass es bereits statistisch kein Zufall sein könne, dass ausgerechnet die beiden mit den Petitionen befassten Abgeordneten, der Rechtsanwalt und der Ausschussvorsitzende, steuerlichen Außenprüfungen unterzogen worden seien.
Vor dem BFH wies der Anwalt darauf hin, dass es einen wirklichen Grund für die Außenprüfungen bei ihm nicht geben könne. Seine steuerlichen Verhältnisse seien seit Jahren unverändert und bekannt. Die Prüfungen seien daher unverhältnismäßig.
Nur die Steuerverhältnisse sind relevant
Vor dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg blitzte der Anwalt mit seiner Klage gegen die Steueraußenprüfung noch ab. Bei freiberuflich tätigen Steuerpflichtigen wie dem Kläger sei eine Außenprüfung ohne weitere Voraussetzungen zulässig.
Dem widersprachen jedoch nun die obersten Finanzrichter in ihrem Urteil und verwiesen den Fall an die Vorinstanz zurück. Die Anordnung einer Außenprüfung könne wegen Verstoßes gegen das Willkür- und Schikaneverbot rechtswidrig sein.
Die Außenprüfung dürfe zwar ohne Voraussetzungen angeordnet werden, sie müsse aber dabei allein dem Zweck dienen, die steuerlichen Verhältnisse des Geprüften aufzuklären.
Die Besonderheiten des hier verhandelten Falles seien aber nicht von der Hand zu weisen, betonte der BFH.
Hier könne durchaus ein Verstoß gegen das Schikaneverbot vorliegen. Das Finanzgericht müsse nun prüfen, ob die Außenprüfung bei dem Rechtsanwalt "aus sachfremden Erwägungen" angeordnet wurde.
Az.: VIII R 8/09