Straftäter darf Anwaltskosten nicht steuerlich absetzen

HAMBURG (dpa). Ein verurteilter Straftäter darf die Kosten für seinen Verteidiger in der Regel nicht steuerlich absetzen. Diese Ausgaben seien "als Folge kriminellen Verhaltens grundsätzlich der privat zu verantwortenden Unrechtssphäre zuzuordnen", erklärte das Finanzgericht Hamburg am Montag zur Begründung.

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Der Kläger war den Angaben zufolge wegen Vermögensstraftaten zu einer Haftstrafe von mehr als drei Jahren verurteilt worden. Weil das Finanzamt seine Rechtsanwaltskosten aus dem Strafprozess von mehr als 100 000 Euro bei der Einkommensteuerveranlagung nicht als Werbungskosten berücksichtigte, zog er vor das Finanzgericht.

Der 2. Senat wies die Klage jedoch ab: Die Kosten seien nur ausnahmsweise als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abzugsfähig, "wenn die Tat gerade in Ausübung der beruflichen Tätigkeit begangen wurde", hieß es. Der Kläger habe mit den Taten aber sein privates Vermögen mehren wollen. Auch als außergewöhnliche Belastung könnten die Kosten der Strafverteidigung nicht berücksichtigt werden: Weil das Verfahren unausweichliche Folge der geahndeten Tat sei, seien auch seine Kosten so eng mit dieser Tat verbunden, dass sie nicht als unvermeidbare Belastung angesehen werden könnten.

"Mit dieser Entscheidung hat der 2. Senat des Finanzgerichts Hamburg jenen Überlegungen eine Absage erteilt, die wegen der Rechtsprechungsänderung des Bundesfinanzhofs zu Zivilprozesskosten im Urteil vom 12.5.2011 (Az. VI R 42/10) nun auch Strafverteidigungskosten als außergewöhnliche Belastung steuerlich berücksichtigt sehen wollen", sagte ein Sprecher. Der 2. Senat hat die Revision an den Bundesfinanzhof zugelassen.

Az. 2 K 6/11

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