Studienplatz-Vergabe geht auch ohne Satzung

SAARLOUIS (mwo). Die "Stiftung für Hochschulzulassung", Nachfolgerin der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (ZVS), ist wirksam gegründet worden.

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Auch zum Herbst 2010 konnte sie schon Medizinstudienplätze vergeben, wie das Oberverwaltungsgericht (OVG) des Saarlandes in Saarlouis in einem jetzt schriftlich veröffentlichten Urteil vom 18. Juni 2012 entschied. Es schloss sich damit dem Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in Münster an.

Die neue Stiftung hat auf der Grundlage eines Staatsvertrages vom Jahr 2008 die Nachfolge der früheren Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen in Dortmund übernommen.

Ihre Arbeit nahm sie Anfang Mai 2010 auf. Allerdings verabschiedete der Stiftungsrat erst im August 2010 eine Satzung.

Der Kläger hatte sich für Herbst 2010 auf einen Medizin-Studienplatz beworben. Wegen seines Abiturdurchschnitts von 2,5 hatte er allerdings keine Chance darauf.

Kläger hätte ohnehin keinen Platz bekommen

Nach Meinung des Klägers hätte die Stiftung ohne Satzung aber noch gar keine Studienplätze vergeben dürfen.

Daher hätten alle Studienplätze direkt von den Hochschulen vergeben werden müssen, sodass er auf diesem Wege einen Studienplatz bekommen hätte.

Doch die fehlende Satzung mache den Staatsvertrag und die Gründung der Stiftung nicht unwirksam, urteilten die Richter des Oberverwaltungsgerichts Saarlouis.

Auch wenn noch die Vorschriften der früheren ZVS angewandt worden wären, hätte der Kläger wegen seines Notendurchschnitts keinen Studienplatz bekommen.

OVG Saarlouis, Az.: 2 A 448/11, OVG Münster, Az.: 13 B 1557/10

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