Oberlandesgericht Frankfurt
Taunus-Apotheker darf nicht zugelassenes Krebsmedikament vertreiben
Qualifizierter Wirtschaftsverband wollte einem Apotheker den Vertrieb eines nicht zugelassenen Krebsmedikamentes untersagen. Das Patientenleben habe in dem Fall aber Vorrang vor der Einhaltung des Zulassungsverfahrens, entscheidet das OLG.
Veröffentlicht:Frankfurt/Main. Ein Apotheker aus dem Taunus darf ein nicht zugelassenes, aber vielversprechendes Krebsmedikament weiter herstellen und auf ärztliche Verordnung hin vertreiben. Da das Medikament eine Heilungschance bei einer seltenen, tödlich verlaufenden Krebserkrankung biete, sei das vorübergehende Inverkehrbringen des Arzneimittels nicht zu beanstanden, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main.
In dem Rechtsstreit ging es um die Herstellung und den Vertrieb eines nicht zugelassenen Krebsmedikaments durch einen Apotheker. Das Arzneimittel wird bei einer seltenen, insbesondere bei Kindern tödlich auftretenden Krebserkrankung verwendet. Ein US-amerikanisches Pharmaunternehmen führt derzeit auch in Deutschland klinische Prüfungen in Phase III und Phase I für Krebsmedikamente mit identischen Wirkstoffen durch.
Ein qualifizierter Wirtschaftsverband wollte dem Taunus-Apotheker im Eilverfahren verbieten lassen, das Krebsmedikament herzustellen und zu vertreiben. Er vertreibe nur Nachbauten des US-Unternehmens. Der Apotheker bestritt dies. Er habe ein eigenes, verbessertes Verfahren zur Synthese der Wirkstoffe entwickelt.
Das OLG entschied, dass die Patientenleben hier Vorrang vor der Einhaltung des Zulassungsverfahrens hätten. Das Arzneimittel verspreche jedenfalls eine nicht ganz fernliegende Aussicht auf Heilung oder zumindest Stabilisierung. Andere Behandlungsmöglichkeiten stünden dem kleinen Kreis der Betroffenen derzeit nicht zur Verfügung.
Der Apotheker dürfe daher vorübergehend weiter das Krebsmedikament herstellen und auf ärztliche Verordnung vertreiben. „Das Risiko von Beeinträchtigungen und Tod durch Nebenwirkungen verblasse angesichts des sicheren Todes durch die Krebserkrankung ohne alternative Heilungsmöglichkeit.“ (fl)
Oberlandesgericht Frankfurt/Main, Az.: 6 UKI 2/25