Elektive Medizin
Therapie mit gefrorenen Schafsföten-Zellen weiter untersagt
Das Verwaltungsgericht Neustadt sieht "bedenkliches Arzneimittel". Berufung ist aber noch möglich.
Veröffentlicht:NEUSTADT/WEINSTRAßE. Die "Villa Medica" im rheinland-pfälzischen Edenkoben darf ihre Therapie mit gefrorenen tierischen Frischzellen nicht mehr fortführen. Das Land hat die Behandlung zu Recht untersagt, urteilte kürzlich das Verwaltungsgericht (VG) Neustadt an der Weinstraße; es handele sich hier um ein "bedenkliches Arzneimittel" (Az.: 5 K 903/16.NW). Dagegen ist allerdings noch Berufung möglich.
Die Privatklinik hat sich bereits vor über 25 Jahren auf die Therapie mit Frischzellen spezialisiert. Diese werden überwiegend aus Schafsföten gewonnen und den Patienten gespritzt. Wegen unzureichender Wirknachweise und möglicher Risiken durch die Immunabwehr des Patienten ist die Behandlung umstritten.
In jüngster Zeit verwendet die Klinik nur noch gefrorene Zellen. Nach Angaben des Arztes Burkhard Aschoff hat die Behandlung einen positiven Einfluss auf das Immunsystem, insbesondere für Gelenke und Motorik. Dies soll bei Erschöpfungszuständen und Potenzproblemen ebenso helfen wie bei Gelenkerkrankungen und dem Down-Syndrom.
Im Dezember 2015 hatte das Land die Behandlung untersagt. Bei den Gefrierzellen handele es sich um "bedenkliche Arzneimittel". Nach heutigem Stand sei der Nutzen nicht nachgewiesen. Es bestünden aber "bedeutende Risiken", insbesondere die Gefahren der Übertragung tierischer Erregern sowie massiver immunallergischer Reaktionen.
Im Hauptverfahren gab nun in erster Instanz das VG Neustadt dem Land recht. Wegen der bestehenden Risiken seien die Zellen ein "bedenkliches Arzneimittel". Dabei reichten angesichts der umstrittenen Wirksamkeit schon geringe Risiken für ein Verbot aus.
Auch wenn man unterstelle, dass – wie von dem Arzt behauptet – sich das Risiko hinsichtlich der Übertragung von Erregern durch Auswahl und Haltung der Tiere stark verringern lasse, bleibe das Risiko der Immunabwehr und allergischer Reaktionen. Aus einem inzwischen vorliegenden Gutachten des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) vom Juli 2016 gehe dies deutlich hervor.
"Dieses Risiko ist angesichts der fehlenden Wirksamkeit des Arzneimittels nicht hinzunehmen", urteilte das VG Neustadt. Das Interesse des klagenden Arztes an einer freien Berufsausübung müsse daher gegenüber dem Schutz der Patienten vor bedenklichen Arzneimitteln zurückstehen.
Hiergegen kann der Arzt Berufung zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz einlegen. (mwo)