Causa Bluttest

Unschuldsvermutung gilt auch in Heidelberg

Der Heidelberger Medizinprofessor Christof Sohn hat im Streit um einen marktschreierisch angekündigten Bluttest einen Etappensieg gegen die Uniklinik errungen.

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Universitätsklinikum Heidelberg: Die juristische Auseinandersetzung um die Bluttest-Affäre ist noch nicht zu Ende.

Universitätsklinikum Heidelberg: Die juristische Auseinandersetzung um die Bluttest-Affäre ist noch nicht zu Ende.

© Uli Deck/dpa

Mannheim. Im Streit um den Bluttest auf Brustkrebs „HeiScreen“ darf das Uniklinikum Heidelberg dem ärztlichen Direktor der Uni-Frauenklinik bis auf Weiteres nicht die weitgehende Verantwortung anhängen. Das Klinikum muss vielmehr das gegen Professor Christof Sohn anhängige Disziplinarverfahren abwarten, bestätigte nach dem Verwaltungsgericht Karlsruhe nun auch der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Az.: 9 S 2797/19).

Die Universität Heidelberg hatte den Bluttest im vergangenen Februar groß angekündigt. Von Beginn an gab es aber erhebliche Kritik, und die Universität musste „wissenschaftliche Fehler und Mängel“ einräumen.

Im Oktober 2019 wollte das Universitätsklinikum Zwischenergebnisse diesbezüglicher Untersuchungen bekannt geben. Auf einen Eilantrag Sohns hin hatte das Verwaltungsgericht Karlsruhe dies untersagt. Wegen der Unschuldsvermutung dürfe die Universität dem anhängigen Disziplinarverfahren nicht vorgreifen.

Das Universitätsklinikum wollte dies nicht akzeptieren und legte Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof Mannheim ein. Der wies die Beschwerde nun jedoch ab. Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass das Ergebnis des Disziplinarverfahrens gegen Sohn noch offen ist, hab das Klinikum „nicht schlüssig infrage gestellt“.

Die vom Uniklinikum im Oktober 2019 vorbereitete Pressemittelung sei aber „vorbehaltlos und abschließend“ von einem Fehlverhalten und Rechtsverstößen Sohns ausgegangen. Dies müsse der Mediziner „insbesondere mit Blick auf die auch im Disziplinarverfahren geltende Unschuldsvermutung nicht hinnehmen“. Der Beschluss des VGH ist unanfechtbar. (mwo)

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