Vor Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts

Urteil über Ausgabe von Pentobarbital als Mittel zur Selbsttötung erwartet

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Leipzig. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig will am Dienstag sein Urteil zum Zugang schwerstkranker Menschen zu einem Selbsttötungsmittel verkünden. Die Kläger verlangen vom Staat die Erlaubnis zum Erwerb von 15 Gramm des Betäubungsmittels Natrium-Pentobarbital. Sie berufen sich auf ihr verfassungsrechtlich zugesichertes Persönlichkeitsrecht, das auch ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben einschließe.

Politik und Justiz hatten zuvor sehr unterschiedlich auf die Frage des Zugangs zu Selbsttötungsmitteln reagiert. Bereits 2017 hatte dasselbe Bundesverwaltungsgericht das Recht von schwerstkranken Patienten auf einen selbstbestimmten Tod gestärkt. Der Staat dürfe in „extremen Ausnahmefällen“ den Zugang zu einem solchen Betäubungsmittel nicht verwehren.

BfArM lehnte ab

Das zuständige Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) in Bonn lehnte jedoch bislang alle Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb des Betäubungsmittels ab. Der Staat dürfe nicht über die Vergabe von Tötungsmitteln entscheiden, hieß es. Eingegangen sind bislang 244 Anträge. 166 wurden abgelehnt, 8 zurückgezogen und 34 Verfahren sind noch offen. 36 Verfahren wurden nach Bekanntwerden des Todes der Antragstellerin oder des Antragstellers eingestellt.

Die gegen die Ablehnung erhobenen Klagen wiesen das Verwaltungsgericht Köln im Dezember 2020 und das Oberverwaltungsgericht Münster im Februar 2022 ab. Das Oberverwaltungsgericht Münster erklärte zur Begründung, das Betäubungsmittelgesetz erlaube nur die Herausgabe von Medikamenten, die eine heilende oder lindernde Wirkung hätten. Ein todbringendes Mittel widerspreche dem Zweck des Gesetzes. Durch dieses Verbot werde auch das „legitime öffentliche Interesse der Suizidprävention“ geschützt und der staatlichen Schutzpflicht für das Leben entsprochen.

Zugleich betonten die Münsteraner Richter, dass Suizidwillige auch jetzt schon die Möglichkeit hätten, ihr Recht auf Selbsttötung wahrzunehmen. Es gebe Ärzte, die tödlich wirkende Arzneimittel verschrieben und andere Unterstützungshandlungen vornähmen. Auch geschäftsmäßige Angebote der Suizidhilfe seien wieder verfügbar.

Die Kölner Richter hatten das Begehen der Kläger ebenfalls abgelehnt, allerdings deutliche Zweifel daran geäußert, ob ein generelles Erwerbsverbot mit dem Grundgesetz vereinbar sei. Auch sei eine Inanspruchnahme von Sterbehilfeorganisationen „nach wie vor problematisch“, da es an einer staatlichen Überwachung fehle und die Tätigkeit intransparent erfolge. Das sei aber zumutbar, bis der Gesetzgeber ein Schutzkonzept für Sterbehilfe und die Verwendung von Betäubungsmitteln vorlege.

Das Bundesverfassungsgericht hatte am 26. Februar 2020 das Verbot der geschäftsmäßigen Beihilfe zur Selbsttötung gekippt und ein weitreichendes Recht auf selbstbestimmtes Sterben formuliert. Zugleich betonte Karlsruhe, die Politik solle den genauen Rahmen festlegen und Konzepte gegen einen möglichen Missbrauch erarbeiten. Bislang hat der Bundestag noch kein Gesetz zur Suizidbeihilfe verabschiedet. (KNA)

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