Auch im Notfall
Versicherung des Patienten klären!
Auch bei Notfallpatienten sollten Ärzte und Kliniken rasch die Versicherung klären. Das gilt gerade dann, wenn die Patienten keine Versichertenkarte dabei haben. Andernfalls könnten Ansprüche an die Sozialhilfe verloren gehen.
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© Maurizio Gambarini / dpa
KASSEL. Ärzte und Krankenhäuser sollten Angaben eines Notfallpatienten zu seiner Krankenversicherung möglichst rasch überprüfen. Liegt keine Versichertenkarte vor, können sonst Ansprüche gegen die Sozialhilfe verloren gehen, wie aus einem aktuell veröffentlichten Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel hervorgeht.
Im entschiedenen Fall war ein Patient an einem Sonntag mit schweren Säure-Verletzungen aus einem privaten Unfall in das Unfallkrankenhaus Hamburg-Boberg gekommen.
Er gab an, bei der früheren See-Krankenkasse versichert zu sein. Er wurde am darauf folgenden Donnerstag operiert und blieb anschließend zur Nachbehandlung weitere anderthalb Monate.
Die See-Krankenkasse übernahm die Kosten nicht. Der Mann sei nicht mehr bei ihr versichert. Weil er aber ohne Einkommen und Vermögen war, beantragte das Krankenhaus eine Kostenerstattung bei der Sozialhilfe: Es habe sich um einen "Eilfall" gehandelt, das Krankenhaus sei als Nothelfer eingesprungen.
Das Sozialgericht Hamburg sprach dem Krankenhaus nur 1000 Euro für die Behandlung von Sonntag auf Montag zu. Am Montag hätte es überprüfen müssen, ob der Mann tatsächlich bei der Seekrankenkasse versichert war.
Alles hängt von der Versichertenkarte ab
Wie nun das BSG entschied, setzt eine Kostenerstattung in solchen Fällen einen unabwendbaren Not- und Eilfall voraus. Zudem darf der Arzt oder das Krankenhaus eine Information der Sozialhilfe nicht schuldhaft verzögern.
Konkret kommt es nach dem Kasseler Urteil daher darauf an, ob der Patient eine Versichertenkarte vorgelegt hat. Wenn nicht, hätte hier die Klinik die Versicherung überprüfen und danach gegebenenfalls die Sozialhilfe informieren müssen.
Habe dagegen eine Versichertenkarte vorgelegen, habe das Krankenhaus auch von der Leistungspflicht der Krankenkasse ausgehen dürfen; der Klinik sei dann nicht vorzuwerfen, dass sie den Versicherungsschutz nicht nachgeprüft sofort hat.
Nach Berechnung des Landessozialgerichts (LSG) Hamburg stünden der Klinik dann weitere 38.000 Euro zu. Das LSG soll nun aber noch klären, ob der Patient eine Versichertenkarte vorgelegt hat und gegebenenfalls auch die Aufteilung der Kosten neu berechnen.
Zinsen kann das Krankenhaus in jedem Fall nicht verlangen, urteilte das BSG weiter. Im Gegensatz zu normalen Sozialleistungen gebe es bei "Nothilfe" für eine Verzinsung keine rechtliche Grundlage. (mwo)
Az.: B 8 SO 19/12 R