Bundesgerichtshof
Zahnarzt klagt gegen Onlineportal Jameda - 5 wichtige Fragen
Ärzte sind angewiesen auf ihren guten Ruf. Ärgerlich nur, wenn sie in Internetportalen eine miserable Bewertung bekommen. Denn die Nutzer kommentieren anonym. Wie weit ihr Schutz geht, entscheidet am Dienstag erneut der BGH.
Veröffentlicht:KARLSRUHE. Dreimal die Note sechs - der von einem Patienten in einem Internetportal derart schlecht bewertete Zahnarzt aus Berlin war ganz schön sauer. Jetzt will er vom Gesundheitsportal Jameda wenigstens einen Beweis dafür, dass der Nutzer überhaupt bei ihm in der Praxis war.
Worum geht es genau?
Strittig ist bei dem Verfahren vor dem Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe, ob überhaupt und wenn ja wie das Bewertungsportal Jameda den Besuch des Patienten bei dem klagenden Arzt beweisen muss (Az.: VI ZR 34/15).
Denkbar wäre dies etwa durch Vorlage von Rezepten, Rechnungen oder Nachweisen von Terminvereinbarungen.
Jameda hingegen fürchtet um die Anonymität seiner Nutzer: Von solchen Nachweisen, auch wenn sie anonymisiert würden, könne allzuleicht auf die Identität des Nutzers geschlossen werden. Manche Patienten haben auch gar keinen Nachweis - "Kassenpatienten etwa bekommen keine Rechnung", gibt eine Jameda-Sprecherin zu bedenken.
Warum ist denn Anonymität für Bewertungsportale so wichtig?
Wer Ärzte bewertet, will meist anonym bleiben. Nur dann stellt er seine Bewertung ins Netz. Je mehr Bewertungen wiederum in einem Portal hinterlegt sind, desto größer der Nutzen - sowohl für die User, als auch für die Betreiber solcher Internetdienste.
"Gerade im sensiblen Gesundheitsbereich ist es wichtig, dass Patienten sich sicher sein können, dass ihre Anonymität zu jeder Zeit gewahrt ist", sagt dazu Jameda. Schließlich wolle niemand seinen Namen lesen, wenn er zum Beispiel bei einer Darmspiegelung war.
Na toll - muss ich mir als Arzt also Rufmord und Beschimpfungen gefallen lassen?
Das nun auch wieder nicht. Wenn jemand auf einer Plattform Falschbehauptungen aufstellt, kann der Betroffene diese beim Portal-Betreiber melden.
Der umstrittene Eintrag muss dann geprüft und - gegebenenfalls immer wieder - zeitnah gelöscht werden. Ergibt die Überprüfung keinen Verstoß gegen geltende Gesetze, darf der Beitrag aber wieder online gehen.
Man kann den anonymen Kommentator jedoch auch anzeigen - etwa wegen Beleidigung. Sobald dann ein entsprechender richterlicher Beschluss vorliegt, muss der Betreiber die Daten des anonymen Bewerters herausrücken.
Gibt es zu dem Thema denn schon höchstrichterliche Entscheidungen?
Am wichtigsten ist dazu ein Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofes vom Juli 2014. Danach müssen Internetdienste die Daten anonymer Nutzer nur in ganz bestimmten Fällen herausgeben - nämlich nur dann, wenn Behörden ermitteln oder Urheberrechte durchgesetzt werden sollen.
Es reicht nicht, wenn sich etwa ein bewerteter Arzt in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt fühlt und deswegen Namen und Anschrift des Bewerters möchte.
Kann ich mich wenigstens aus einem Bewertungsportal streichen lassen, wenn ich dort nicht bewertet sein will?
Nein, auch dazu hat der BGH im September 2014 bereits gesprochen und es einem Gynäkologen nicht erlaubt, seine Daten aus dem Gesundheitsportal Jameda löschen zu lassen.
Das öffentliche Interesse sei höher zu bewerten als das Recht des Arztes auf informelle Selbstbestimmung. (DPA)