Notfalldienst
Zusatzpauschale braucht neue Regelung
Das Bundessozialgericht sieht Krankenhäuser bei Notfallpatienten im Nachteil. Die Zusatzpauschale für Niedergelassene muss daher reformiert werden.
Veröffentlicht:KASSEL. Bei der Behandlung von Notfallpatienten sieht das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel die Krankenhäuser unzulässig benachteiligt.
Die Kassenärztlichen Vereinigungen müssen daher die Zusatzpauschalen neu regeln, urteilte der Vertragsarztsenat des BSG vor Kurzem. Ob die Pauschale künftig auch an Kliniken geht oder ob sie ganz gestrichen wird, ist danach noch offen.
Die streitige Zusatzpauschale wird nur niedergelassenen Vertragsärzten für ihre Bereitschaft gezahlt, auch Hausbesuche durchzuführen. Krankenhäuser dürfen die Zusatzpauschale hingegen generell nicht in Rechnung stellen.
Das BSG sieht darin "eine gleichheitswidrige Benachteiligung der Krankenhäuser". Ihre Leistungen in der Notfallambulanz seien ebenso zu vergüten wie die der Vertragsärzte. Eine sachliche Rechtfertigung für eine Ausnahme gebe es hier nicht.
Unabhängig von konkreter Leistung
Zur Begründung betonten die Kasseler Richter, die Zusatzpauschale werde unabhängig von einer konkreten Leistung bezahlt. Hausbesuche durch Krankenhausärzte seien allerdings "auch im Rahmen von Notfallbehandlungen weder vorgesehen noch zulässig".
Es sei daher unsinnig und wirtschaftlich ohne Folgen, wenn ein Krankenhaus behaupte, es sei zu Besuchen bereit.
Umgekehrt seien Vertragsärzte ohnehin verpflichtet, ihre Patienten bei Bedarf auch zu besuchen. Eine zusätzliche Feststellung und Vergütung der Besuchsbereitschaft sei daher überflüssig.
Als Konsequenz muss nun der Bewertungsausschuss die Vergütung der Notfallbehandlung neu regeln. Um die Gleichbehandlung zu gewährleisten, könnte er entweder die Zusatzpauschale generell streichen - oder sie muss auch den Krankenhäusern gewährt werden.
In den zwei vom BSG verhandelten Fällen soll nach einer rückwirkenden Neuregelung die KV Sachsen-Anhalt nochmals darüber entscheiden, ob die klagenden Krankenhäuser die von ihnen abgerechnete Zusatzpauschale erhalten. (mwo)
Az.: B 6 KA 3/12 R und B 6 KA 4/12 R