Konkurrenz zu GKV und PKV
Solidargemeinschaft statt Krankenkasse
Es gibt neben gesetzlicher oder privater Krankenversicherung einen weiteren Weg, sich abzusichern: die Solidargemeinschaften. Sie nehmen für sich in Anspruch, bedarfsgerechter zu erstatten; dafür sorgt das Solidarprinzip. Die anderen Kassen werfen ihnen jedoch vor, sich der Versicherungspflicht zu entziehen.
Veröffentlicht:Sie heißen Samarita, Solidago oder Artabana. Und sie haben ihre liebe Mühe, seit 2009 die allgemeine Krankenversicherungspflicht eingeführt wurde. Die Rede ist von den Solidargemeinschaften, denen in Deutschland rund 20.000 Menschen angehören. Sie verstehen sich als solidarische Gruppen, die im Krankheitsfall finanziell füreinander einstehen und damit als soziale und solidarische Alternative zu den Krankenversicherungen.
Aber seit Jahren winden sich die gesetzlichen und die privaten Krankenkassen, die Gemeinschaften als dritten Weg der Absicherung im Krankheitsfall anzuerkennen. Ihr rechtlicher Status ist unklar.
Indessen sehen sich die Mitglieder der Gemeinschaften selbst als „im Krankheitsfall anderweitig abgesichert“ nach Paragraf 5 Absatz 1 Nr. 13 SGB V. „Aber wir wünschen uns endlich eine gesetzliche Klarstellung unseres Status“, sagt Urban Vogel vom Vorstand der BASSG, einem Zusammenschluss von vier Solidargemeinschaften und Vorstandsmitglied der Samarita in Bremen. Eine Klärung ist aber nicht in Sicht.
Rechtsstreit mit Barmer
Erst im Frühjahr hat die Barmer nach langem Rechtsstreit entschieden, ein Mitglied zur Samarita wechseln zu lassen. „Eine Einzelfallentscheidung“, schränkt Axel Wunsch ein, Sprecher der Barmer. Die Ersatzkasse kritisierte vor allem, dass die Mitglieder der Gemeinschaften keinen rechtlichen Anspruch auf einen festen Leistungskatalog haben.
Die Kasse habe deshalb „durch diese Einzelfallentscheidung Solidargemeinschaften nicht generell als anderweitige Absicherung im Krankheitsfall anerkannt“, sagt Wunsch.
Mehr als die GKV aber sind die PKVen wegen der Gemeinschaften verschnupft. In den Augen des PKV-Verbands entziehen sich die Gemeinschaftsmitglieder schlicht ihrer Versicherungspflicht. „Die Mitgliedschaft in einer Solidargemeinschaft erfüllt – vorbehaltlich der Prüfung im Einzelfall – nach unserer Rechtsauffassung nicht die Anforderungen der Pflicht zur Versicherung nach Paragraf 193 des Versicherungsvertragsgesetzes“, sagt ein Sprecher des Verbandes der Privaten Krankenversicherungen der „Ärzte Zeitung“.
Konkurrenz zur PKV möglich
Allerdings dürfte auch etwas anderes hinter der Kritik der PKV stehen: Die Solidargemeinschaften könnten zum Stein im Schuh der PKV werden. Denn sie könnten ältere und wechselwillige Privatversicherte anziehen, denen die Beiträge der PKV über den Kopf wachsen.
Tatsächlich lockt etwa die Samarita mit moderaten Beiträgen und Therapiefreiheit. Eine Familie mit zwei Kindern und einem Einkommen von 4500 Euro zum Beispiel bezahlt monatlich 720 Euro. Davon fließt eine Hälfte auf ein Individualkonto zur freien Verfügung der Mitglieder.
Die andere Hälfte liegt auf einem Solidarkonto. Von den Beiträgen werden auch Akupunkturen, Globuli oder andere Therapien erstattet – in der Regel anstandslos, berichtet die Landwirtin Ines Meyer aus Ottersberg in der Nähe von Bremen. Sie ist Mitglied in der Samarita. „Gerade die Therapiefreiheit war für mich ein wesentlicher Grund, in eine Solidargemeinschaft einzutreten“, sagt sie in unserem Interview.
Vollständige Versorgung zugesagt
Er verteidige denn auch die Therapiefreiheit gegen die Fixierung auf bestimmte Behandlungen und Leitlinien bei den Kassen und Versicherungen und einen verbindlichen Rechtsanspruch auf bestimmte Leistungen, sagt Urban Vogel: „Wenn wir einen festen Leistungskatalog hätten, dann wäre alles das von der Erstattung ausgeschlossen, was nicht im Katalog steht. Aber das widerspricht unserem Ansatz: Wir sichern uns ja eine vollständige Versorgung im Krankheitsfall zu.“
Im Übrigen greife auch die Kritik des PKV-Verbandes nicht. Das Bundesgesundheitsministerium habe längst klargestellt, dass Solidargemeinschaften eine „anderweitige Absicherung im Krankheitsfall“ nach Paragraf 5 Absatz 1 Nr. 13 SGB V beziehungsweise vergleichbare Ansprüche nach dem Versicherungsvertragsgesetz Paragraf 193 begründen können, sofern bestimmte Kriterien erfüllt sind, so Vogel. Nur fehle wie gesagt die gesetzliche Klarstellung.
Zugleich können die Gemeinschaften für sich in Anspruch nehmen, wohl bedarfsgerechter zu erstatten als die großen Kassen. Dafür sorgt das Solidarprinzip. Tatsächlich betrachten die Solidargemeinschaften Gesundheitsversorgung als eine aktiv gelebte und solidarische Angelegenheit: Welche Versorgung will ich? Welche brauche ich? Welche ist nicht wirklich nötig?
Eigenverantwortliche Mitglieder
Der sonst übliche Gegensatz von einem Versicherten, der auf seine Rechte pocht hier, und seiner Kasse, die ihr Portemonnaie bewacht dort, wird aufgebrochen. Stattdessen verantworten die Mitglieder auf ärztlichen Rat selber mit, was sie brauchen und was sie bei ihrer Versicherung einreichen – und was nicht. Bei der Samarita-Geschäftsstelle in Bremen werden dann Behandlungen mit hohen Kosten auf ihre Verhältnismäßigkeit geprüft.
Dass die Versicherung nicht zahlt, scheint allerdings selten zu sein, und zwar wegen der Zurückhaltung und der Selbstbeschränkung der Mitglieder. „Bei einem unserer Regionaltreffen hat uns die Geschäftsführung eigens aufgefordert, wirklich alle Behandlungen einzureichen!“, berichtet Ines Meyer sogar. Solidargemeinschaften sind also nichts für Leute, die auf ihren blanken Vorteil bedacht sind.
An die Stelle von einklagbaren Mitgliederrechten auf bestimmte Leistungen tritt gelebte Solidarität, Rücksicht auf den Geldbeutel der anderen und Augenmaß – so sehen die Gemeinschaften das. Schließlich brauchen sie, anders als die PKV, keine Gewinne zu erwirtschaften. Die in der Regel winzigen Verwaltungen der Gemeinschaften tun ein Übriges, um den Geldbedarf gering zu halten.
Regelmäßige Regionaltreffen und Rückversicherung
Das Modell dürfte aber nur so lange tragen, wie die Mitglieder verbindlich und solidarisch bleiben und die Glut ihrer Gemeinsamkeit schüren. Die rund 300 Samarita-Mitglieder treffen sich deshalb regelmäßig in Regionalgruppen. Einem Versicherungsjuristen wäre das Soli-System gewiss nicht ganz geheuer, Ines Meyer aber sagt, sie fühle sich zu 100 Prozent von der Gemeinschaft unterstützt.
Und schließlich: Reicht das Geld? Neben der rechtlichen Unklarheit kritisiert der PKV-Verband auch die vermeintlich dünne Finanzdecke der Gemeinschaften. Wenn ein Mitglied schwer erkrankt und sehr teure Behandlungen benötigt, komme eine Gemeinschaft von 300 Mitgliedern schnell an ihre Grenzen. „Die rund 8000 BASSG – Mitglieder sichern einander ab, und außerdem sind wir beim pax-Versicherungsdienst rückversichert“, entgegnet Vogel. „Kostet eine Behandlung mehr als 5000 Euro, greifen wir auf diese Rückversicherungen zurück.“
Nicht jeder wird aufgenommen
Und auch die Samarita muss auf einen tragfähigen Mix der Risiken unter den Mitgliedern achten. Nicht jeder wird aufgenommen. Aber auch nicht automatisch abgelehnt, wer alt und krank ist. Über Neumitglieder entscheidet der Vorstand auf Antrag, sagt Vogel.
Allerdings nimmt die Samarita auf Bitten der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) derzeit überhaupt keine neuen Mitglieder auf. Denn die Aufsicht ist dabei, den rechtlichen Status der Samarita zu prüfen.
Zieht sich die Sache hin, gerät die Gemeinschaft womöglich in die Klemme, weil keine jungen Neumitglieder nachrücken, die die Versorgung der Älteren mitfinanzieren können. Vogel: „Wenn wir keine rechtliche Klarstellung bekommen, wird unsere Solidargemeinschaft irgendwann am langen Arm der Bürokratie verhungern.“
Solidargemeinschaft Samarita
- 1997 kam es zur Gründung der Solidargemeinschaft zunächst als GbR. Der Gründungsimpuls der Samarita bestand aus der eigenen Unzufriedenheit mit dem vorhandenen System.
- Seit 2000 wächst die Samarita kontinuierlich. Es bilden sich erste Regionalgruppen. In ganz Deutschland werden von 2003 an Vorträge organisiert, es entstehen weitere Regionalgruppen. Die GbR wird in einen eingetragenen Verein umgewandelt.
- Seit März 2011 ist vor den Sozialgerichten ein Musterprozess anhängig, in dem es darum geht, ob die Mitgliedschaft in der Samarita Solidargemeinschaft e.V. als „anderweitige Absicherung im Krankheitsfall“ anzuerkennen ist oder nicht.
Lesen Sie dazu auch das Interview: Solidargemeinschaft: „Ich habe 100 Prozent Vertrauen in den Verein“