Urteil
Gericht erlaubt homöopathische Eigenbluttherapie für Heilpraktiker
Seit einer Gesetzesänderung 2019 ist umstritten, inwieweit Eigenbluttherapien einem Arztvorbehalt unterliegen. Nun hat das Verwaltungsgericht München Heilpraktikern neue Chancen eröffnet.
Veröffentlicht:München. Das Verwaltungsgericht München will Heilpraktikern mehr Möglichkeiten bei den Eigenbluttherapien geben. Nach einem am Freitag bekanntgegebenen Urteil ist den Heilpraktikern unter anderem die Eigenbluttherapie mit zugesetzten homöopathischen Medikamenten erlaubt. Seit einer Änderung des Arzneimittelgesetzes im Jahr 2019 ist umstritten, inwieweit Eigenbluttherapien einem Arztvorbehalt unterliegen, so dass Heilpraktiker sie nicht mehr vornehmen dürfen.
Hierzu hatte das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster entschieden, dass Heilpraktikern eine Eigenbluttherapie nur dann erlaubt ist, wenn das Blut selbst einem anerkannten homöopathischen Zubereitungsverfahren unterzogen wird. Hiergegen hat das Bundesverwaltungsgericht inzwischen die Revision zugelassen.
Mehr Spielraum für Heilpraktiker?
Setzt sich bei den obersten Verwaltungsrichtern die Linie des Verwaltungsgerichts München durch, bekämen die Heilpraktiker mehr Spielraum. Zulässig wären danach die sogenannte native Eigenbluttherapie, also die Entnahme und Reinjektion von unverändertem Blut, und auch die sogenannte homöopathische Eigenbluttherapie, bei der dem entnommenen Blut vor der Reinjektion nicht verschreibungspflichtige homöopathische Arzneimittel zugesetzt werden. Anders als vom OVG Münster gefordert, wird bei beiden Behandlungsmethoden das Eigenblut selbst nicht einem homöopathischen Zubereitungsverfahren unterzogen.
Allein den Ärzten vorbehalten ist aber auch nach dem Münchener Urteil die Eigenbluttherapie mit Ozon sowie die Platelet-Rich-Plasma-Eigenbluttherapie mit einem aus dem Eigenblut des Patienten hergestellten Blutplättchen-Konzentrat.
Das Verwaltungsgericht München ließ die Berufung zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in München zu. (mwo)
Verwaltungsgericht München, Az.: M 26a K 21.397