Teststreifen-Ausschluss hat Hintertürchen

Der GBA-Beschluss sorgt mächtig für Ärger: Ab Oktober gibt es Blutzuckerteststreifen für die meisten nichtinsulinpflichtigen Typ-2-Diabetiker nicht mehr auf Kassenrezept. Doch für Ärzte gibt es Schlupflöcher.

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Teststreifen zur Blutzuckermessung: Der Arzt soll im Einzelfall entscheiden können, ob eine Verschreibung notwendig ist.

Teststreifen zur Blutzuckermessung: Der Arzt soll im Einzelfall entscheiden können, ob eine Verschreibung notwendig ist.

© walter luger / fotolia.com

NEU-ISENBURG (eis). Mit Beginn des Oktobers dürfen Ärzte nichtinsulinpflichtigen Typ-2-Diabetikern nur noch in Ausnahmen Blutzuckerteststreifen zulasten der GKV verordnen. Ärzte- und Patientenverbände kritisieren diese Beschränkungen des GBA erneut.

Blutzuckerselbstmessung motiviert zu selbstverantwortlichem Umgang mit Diabetes, betonen die Deutsche Diabetes Gesellschaft und diabetesDE.

In allen nationalen und internationalen Leitlinien sei die Selbstkontrolle integraler Bestandteil der Therapie, so die Organisationen.

Maximal 50 Teststreifen dürfen weiterhin verordnet werden

Sie appellieren an Ärzte, die Ausnahmeregelungen des GBA zu nutzen. Danach dürfen maximal 50 Teststreifen weiterhin verordnet werden, wenn der Stoffwechsel instabil ist, bei Stoffwechselentgleisungen, häufigen Hyper- oder Hypoglykämien oder wenn Blutzuckerwerte deutlich außerhalb des Zielbereichs liegen.

Der Arzt muss im Einzelfall entscheiden

Auch die erstmalige Diagnose Typ-2-Diabetes, eine medikamentöse Ersteinstellung oder Umstellung bieten Anlass dafür. Falls abzusehen ist, dass der Stoffwechsel entgleisen könnte - etwa vor Reisen oder während des Ramadan - dürfen Teststreifen weiter vorsorglich verordnet werden.

"Der Arzt muss also immer im Einzelfall entscheiden und dokumentieren, ob eine Verschreibung von Blutzuckerteststreifen notwendig ist", sagt Professor Thomas Danne, Vorstandsvorsitzender von diabetesDE.

Auch Schwangere ausgenommen

Weitere Ausnahmen sind die Ersteinstellung oder Umstellung auf orale Antidiabetika von Patienten, die an Schulungen im Rahmen von Disease-Management-Programmen (DMP) teilnehmen.

Auch Schwangeren mit Diabetes lassen sich Teststreifen weiter verordnen.

Lesen Sie dazu auch den Kommentar: Bei Teststreifenregel Ausnahmen nutzen!

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Kommentare
Reinhard Rodiger 30.09.201115:48 Uhr

Patientensicherheit völlig unwichtig?

Es geht doch um zu hohe und zu niedrige Glukosewerte. Unkontrollierte Hypoglykämien besonders pro-
trahierte zu erfassen hilft dem Patienten kurzfristig wirksamer als die Erfassung zu hoher Werte.Dies gilt besonders für diejenigen,deren Empfindsamkeit für die Symptome nachgelassen hat.Die Risiken etwa bei
Glibenclamid(protrahierte Hypoglykämie) durch Überdosierung haben mehr Todesfälle bewirkt als alle anderen
Substanzen.Trotzdem ist diese Substanz Leitsubstanz der DMP-Programme.Der Kausalbezug also der
durch Hypoglykämien gesetzte Schaden ist schwer nachweisbar.Zum Schadenszeitpunkt ist der Wert wieder normal.Also uninteressant? Wie passt die Leitsubstanz Glibenclamid(wegen Motalitätssenkung?) zu ver-
mehrt unkontrollierten Risiken?

Dr. Thomas Georg Schätzler 30.09.201114:52 Uhr

Fragen an den G-BA Patientenvertreter:

Gut, dass ich Sie hier treffe, Herr Dr. Trenner, als Patientenvertreter im Unterausschuss Qualitätssicherung (UA QS) des G-BA. Dann erklären Sie mir doch mal, warum Blutglucose-Teststreifen seit Jahrzehnten dem "Medikamenten"-Budget der Vertragsärzte zugeschlagen werden und n i c h t korrekterweise den nicht budgetierten Hilfsmitteln?

Warum hat der G-BA nicht die STeP-Studie berücksichtigt? Nicht mit Insulin behandelte Typ-2-Diabetiker senkten mit den strukturierten Messungen ihren HbA1c deutlich stärker als Diabetiker ohne Selbstmessung (Polonsky W et al: Structured Blood Glucose Monitoring Intervention Leads To Significant Glycaemic Improvement In Poorly Controlled, Non-Insulin Treated Type-2-Diabetes: Results From The STeP Study. Diabetologia 2010; 53[Suppl 1]: Abstract 1043, S. 417).

Warum verweist der G-BA frei von jeglicher Evidenz und Validität auf obsolete Harn"zucker"teststreifen? Diese messen Glucose nur oberhalb der sogenannten ''Harnschwelle'' von ca. 180 mg/dl Blut (180 mg %) entsprechend 9.99 mmol/l und detektieren nur unzureichend eingestellte Glucosespiegel mit hohen Morbiditäts- und Mortalitätsrisiken.

Sind Ausnahmeregelungen bei Teststreifen nicht insulinpflichtiger Patienten wegen instabiler Stoffwechsellage nicht abwegig? Dieser ist doch gerade die unplanbare Unvorhersehbarkeit immanent.

Ist die Ansicht nicht absurd, die GKV sei bei Berufskraftfahrern mit Typ-2-Diabetes für "Maßnahmen zur Erhaltung der Verkehrssicherheit" (Zit. G-BA-Vorsitzender Dr. jur. Rainer Hess) wohl nicht erstattungspflichtig, aber bei allen insulinpflichtigen Typ-1 und Typ-2-Diabetikern im Straßenverkehr?

Muss die GKV nicht in jeglicher Hinsicht für die Heilung, Linderung und Besserung von Krankheiten einstehen, um nach Artikel 3, Abs. 3 Grundgesetz (GG) eine unbenachteiligte Teilhabe a l l e r Menschen auch bei religiös begründeter Diät- bzw. Fastengewohnheiten im Geltungsbereich des GG zu gewährleisten?

Sind die Deutsche Diabetes Gesellschaft, diabetesDE und Patientenverbände nicht weit mehr wie Ihre "ein paar Ärzte und ein Patientenverband"? EU-weiter Leitlinienkonsens nicht nur beim Diabetes ist und bleibt die Selbstkontrolle des Patienten als integraler Bestandteil der Therapie und der partnerschaftlichen Arzt-Patient-Beziehung.

Mf+kG, Dr. med. Thomas G. Schätzler, FAfAM Dortmund

Dr. Jürgen Schmidt 30.09.201100:14 Uhr

Nun kehrt Vernunft ein

Herr Dr. Trenner gibt den Erkenntnisstand des G-BA mit der gebotenen Nüchternheit wieder.

Obwohl das Spannungsverhältnis zwischen den Pflichten, die das BGB den Ärzten auferlegt und den Einschränkungen die das SGBV abfordert, immer mal wieder thematisiert werden muss, dürfte es schwer fallen, gerade diesen Fall beispielhaft gegen das unpolitische IQWiG ins Feld zu führen und ein generelles Verordnungsrecht für BZ-Teststreifen bei Diabetes m. Typ II zu reklamieren, wie es Kollege Schätzler mit seiner unbegründeten Einlassung "contra legem" suggeriert.

Lästig ist allerdings der Ausnahmefall einer zulässigen Verordnung, für den die Beweispflicht der Notwendigkeit dann beim Arzt liegt.
Die in Rede stehenden Summen von möglichen Fehlverordnungen sind jedoch zu gering, als dass man infolge dieser Regelungsunschärfe von vorne herein Querelen vermuten muss. Man wird ein Aufgreifkriterium finden, dass jene Ärzte, die angemessen verordnen, in Ruhe lässt, schon deshalb, weil sich der Zorn diskriminiert fühlender Patienten auch gegen die Krankenkassen richtet.

Zur Erinnerung: Die Verordnungsfähigkeit von Blutglucoseteststreifen für Patienten mit Diabetes Typ II wurde in den 90er Jahren auf Drängen des Diabetikerbundes etabliert. Die Ärzte sahen darin ein Selbstbestimmungs- und -selbstüberwachungsrecht der Patienten realisiert, dem man im Zuge vielfacher emanzipatorischer Bestrebungen keineswegs widersprechen wollte. Die ohnehin vage Hoffnung auf medizinischen Nutzen ist inzwischen vielfach widerlegt, Schaden jedoch durch übertriebenes Regime und Medikalisierung möglich.

Über jene Minderheit, die sich Testreifen "pflichtsschuldig" haben verordnen lassen, die dann im Badezimmerschrank vergammeln, bedarf es ohnehin keiner Ausführungen.

Nun kehrt Vernunft ein. Nichts weiter.

Dr. Thomas Georg Schätzler 29.09.201117:56 Uhr

G-BA und IQWiG ''contra legem''?

Ärzte- und Patientenverbände kritisieren diese Beschränkungen des G-BA. Positiv
motiviert Blutzuckerselbstmessung und verbessert den Umgang mit Diabetes mellitus durch Implementierung von "Coping"-Strategien und Compliance. Der G-BA mit dem IQWiG im Schlepptau versagen wider besseren Wissens den Typ-2-Diabetikern in der GKV die notwendigen Blutglucose-Teststreifen und schränken damit die professionelle Ausübung der Heilkunde unerlaubt ein.

Da in allen nationalen und internationalen Leitlinien die Selbstkontrolle integraler Bestandteil der Therapie ist, provoziert der G-BA fehlerhafte Behandlungen. Dies ist m. E. zweifelsfrei "contra legem"!

Und wir Vertragsärztinnen und-Ärzte sollen wieder mal auf eigenes Risiko und mit Regressandrohung die Ausnahmeregelungen des GBA in der GKV alleine durchfechten?

Mf+kG, Dr. med. Thomas G. Schätzler, FAfAM Dortmund


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